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Bsw55525/00•AUSL EGMR Bsw55525/00
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Hadri-Vionnet gegen die Schweiz, Urteil vom 14.2.2008, Bsw. 55525/00.
Art. 8 EMRK - Bestattung des Leichnams eines Kindes in einem Massengrab.
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.000,– für immateriellen Schaden, € 5.000,– für Kosten und Auflagen.
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. brachte am 4.4.1997 in einer Aufnahmestelle für Asylwerber der Gemeinde Buchs, Aargau, ein totgeborenes Kind zur Welt. Sie wurde unter Schock stehend in das lokale Krankenhaus gebracht. Sowohl die Bf. als auch der Kindesvater, mit dem sie mittlerweile verheiratet ist, lehnten es ab, den Leichnam ihres Kindes noch einmal zu sehen. Am selben Tag wurden der Sozialarbeiter und der Zivilstandsbeamte der Gemeinde Buchs über die Totgeburt informiert. Sie befanden eine Beisetzung ohne Zeremonie und in Abwesenheit der Bf. als ausreichend, da Letztere angesichts ihres psychischen Zustandes ohnehin nicht in der Lage wäre, der Bestattung beizuwohnen und weil die Eltern es abgelehnt hätten, ihr Kind noch einmal zu sehen. Der Leichnam des Kindes wurde am 8.4.1997 in einem Lieferwagen zum örtlichen Friedhof gebracht, um ihn dort in einer Sammelgrabstelle für Totgeburten zu bestatten. Am selben Tag verließ die Bf. das Krankenhaus. Am 13.5.1997 erstattete die Bf. beim Bezirksamt Aargau Strafanzeige gegen Unbekannt. Sie brachte vor, ihr totes Kind sei ihr unrechtmäßigerweise weggenommen und der Transport des Leichnams in einem hierfür ungeeigneten Fahrzeug durchgeführt worden. Daraufhin wurde ein Strafprozess gegen die beiden Gemeindebeamten wegen Amtsmissbrauchs und Störung des Totenfriedens gemäß Art. 262 Abs. 2 Strafgesetzbuch (Anm.: Danach ist, wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen) eröffnet.
Kurz darauf zog die Bf. nach Genf. Am 1.7.1997 wurden sie und ihr Partner von der Polizei zu den Ereignissen befragt. Sie gaben an, sich auf Anfrage der Hebamme und eines Arztes für ein zeremonielles Begräbnis entschieden zu haben, ohne jedoch über Ort und Zeit der Bestattung informiert worden zu sein.
Mit Beschluss vom 4.8.1998 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten mit der Begründung ein, hinsichtlich der Störung des Totenfriedens habe der vom Gesetz geforderte Vorsatz gefehlt, während der unsachgemäße Transport des Leichnams lediglich auf einem Rechtsirrtum des Zivilstandsbeamten beruht habe.
Zwei gegen die Einstellungsbeschlüsse erhobene Rechtsmittel der Bf. wurden vom Obergericht des Kantons Aargau für unzulässig erklärt. Es stellte fest, dass die beiden Beschuldigten zwar gegen die einschlägigen Bestimmungen des Bestattungs- und Friedhofsreglements, die eine Beerdigung zwei Tage nach dem Ableben einer Person und im Rahmen einer Zeremonie vorsehen, verstoßen hätten. Andererseits wäre der psychische und physische Zustand der Bf. kein Hindernis für ihre Teilnahme an der Beisetzung gewesen, da sie an besagtem Tag das Krankenhaus bereits verlassen hätte. Ferner hätte gemäß Art. 12 Abs. 1 des besagten Reglements die Möglichkeit der Abhaltung einer nachträglichen Begräbniszeremonie bestanden. Der unsachgemäße Transport des Leichnams habe zwar gegen Art. 75 Straßenverkehrsordnung verstoßen (Anm.: Danach ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen zum Transport eines Leichnams nur erlaubt, wenn diese dafür entsprechend ausgestattet sind. Die Gemeindebehörde kann die Verwendung eines anderen Fahrzeugs erlauben, wenn Sorge getragen ist, dass der Transport mit Anstand und unter einwandfreien hygienischen Bedingungen von statten geht.), doch wären die Tatfolgen und das Fehlverhalten des Zivilstandsbeamten wegen dessen geringer Erfahrung mit derartigen Angelegenheiten im vorliegenden Fall vernachlässigbar. Eine vor dem Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde bzw. Nichtigkeitsbeschwerde der Bf. blieb erfolglos.
Am 20.5.1998 veranlasste der Gemeinderat von Buchs die Exhumierung des toten Kindes. In der Folge wurde der Leichnam nach Genf gebracht, wo er im Rahmen einer katholischen Begräbniszeremonie erneut beigesetzt wurde.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung ihres Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK, einerseits deshalb, weil ihr der Leichnam ihres totgeborenen Kindes weggenommen und dieser dann ohne ihr Wissen und ohne Vornahme einer Zeremonie in einem Massengrab beerdigt worden sei, andererseits, weil man diesen in einem dafür nicht vorgesehenen Fahrzeug vom Krankenhaus zum Friedhof gebracht habe.
Zur Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK:
Die EKMR hat bereits im Fall X./D den Wunsch, dass die eigene Asche auf dem eigenen Grund und Boden verstreut werde, unter den Begriff des Privatlebens gereiht. Die Frage, ob einer Mutter das Recht zukäme, den Familiennamen auf dem Grabstein ihres Kindes zu ändern, wurde im Fall Znamenskaya/RUS vom GH ebenfalls unter Art. 8 EMRK behandelt. Im Fall Pannullo und Forte/F lag durch die enorme Verzögerung der Rückgabe eines Toten nach der Autopsie eine Verletzung im Recht des Bf. auf Achtung seines Privat- und Familienlebens vor. Art. 8 EMRK wurde auch bezüglich der Weigerung, den Transfer der Urne des Ehemanns zu genehmigen, für anwendbar erachtet (Elli Poluhas Dödsbo/S). In Anbetracht dieser Rechtsprechung befindet der GH, dass Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall Anwendung findet (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Die Regierung vertritt die Ansicht, es liege keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor, dies nicht zuletzt deshalb, weil der verantwortliche Sozialarbeiter in gutem Glauben gehandelt habe.
Der GH will den guten Glauben des Sozialarbeiters in einer derart sensiblen Angelegenheit wie dem Transport und der Bestattung eines Kinderleichnams in keiner Weise in Frage stellen. Er betont jedoch, dass durch die Einstellung eines gegen einen Staatsbediensteten eingeleiteten Strafverfahrens ein Staat nicht notwendigerweise von seinen aus der Konvention erwachsenden Verpflichtungen entbunden wird.
Im vorliegenden Fall entbindet das Fehlen eines Vorsatzes bei den verantwortlichen Gemeindebediensteten die Schweiz keinesfalls von ihrer Verantwortung nach der Konvention. Demnach sind die Vertragsstaaten verpflichtet, ihre Behörden und Bediensteten den Vorgaben der Konvention entsprechend zu organisieren bzw. auszubilden. In einem Bereich, der dermaßen intim und sensibel ist wie der Tod eines nahen Angehörigen, hat dies umso mehr zu gelten. Der Staat muss in derartigen Angelegenheiten ein besonders hohes Maß an Sorgfalt und Umsicht nachweisen.
Mit Rücksicht darauf befindet der GH, dass – sowohl was die Bestattung als auch den Transport des Leichnams anlangt – ein Eingriff in die von Art. 8 EMRK garantierten Rechte vorliegt. Zu prüfen ist, ob dieser gesetzlich vorgesehen war, ein legitimes Ziel verfolgte und in einer demokratischen Gesellschaft iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig war.
Bei der Prüfung, ob der Eingriff gesetzlich vorgesehen war, ist darauf abzustellen, ob es für die Handlungen der Gemeindebediensteten eine gesetzliche Grundlage gab. In Bezug auf das Recht der Eltern auf Anwesenheit beim Begräbnis und das Recht auf Abhaltung einer Zeremonie stellt der GH im gegebenen Fall eine Diskrepanz zwischen dem klaren Gesetzeswortlaut und der geübten Praxis fest. Im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 4 Bestattungs- und Friedhofsreglement der Gemeinde Buchs hatte nämlich der Zivilstandsbeamte die Bestattung durchgeführt, ohne die Verwandten vorher zu konsultieren. Nach Art. 12 leg. cit. hätte die Bestattung von den Verwandten organisiert werden sollen, was aber nicht der Fall war.
Bezüglich des Transports des toten Kindes erinnert der GH daran, dass bereits das Obergericht einen Verstoß gegen Art. 75 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung aufgrund der fehlenden Voraussetzungen festgestellt hatte. Dies wurde auch vom Bundesgericht nicht angezweifelt.
Es existierte somit keine rechtliche Grundlage für die behaupteten Eingriffe in die von Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte. Daher liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 3.000,– für immateriellen Schaden, € 5.000,– für Kosten und Auflagen.
Vom GH zitierte Judikatur:
X./D v. 10.3.1981 (EKMR).
Pannullo und Forte/F v. 30.10.2001.
Znamenskaya/RUS v. 2.6.2005; NL 2005, 127.
Elli Poluhas Dödsbo/S v. 17.1.2006.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 14.2.2008, Bsw. 55525/00, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 34) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/08_1/Hadri-Vionnet.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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