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9Ob1/08z•OGH 9Ob1/08z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Clemens R. Wanha, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Christine Wolf, Rechtsanwältin in Wien, wegen 8.823,30 EUR sA, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Oktober 2007, GZ 50 R 89/07f-44, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 18. Juni 2007, GZ 2 C 1055/04t-39, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts vom 18. 6. 2007. Mit diesem hatte das Erstgericht die gegen die Entscheidung des Rekursgerichts vom 10. 4. 2007 gerichtete Eingabe der Beklagten vom 14. 5. 2007 zurückgewiesen. Im Sinne der oben zitierten Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist daher der von der Beklagten erhobene, als „außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
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