OGH 12Os43/07a

12Os43/07aSupreme CourtMay 3, 2007

Full text

OGH 12Os43/07a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Djevat R***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Oktober 2006, GZ 8 Hv 42/06z-91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Djevat R***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt. Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) übersteigenden Menge, nämlich 4.955,6 Gramm Heroin (1.530 +/- 59 Gramm Heroin und 54 +/- 4,0 Gramm Monoacetylmorphin jeweils in Reinsubstanz), am 26. September 2005 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der bereits rechtskräftig Verurteilten Spresa M***** dadurch in Verkehr gesetzt, dass er das Suchtgift dem als Kaufinteressenten auftretenden verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres überließ, wobei er diesem nach Vereinbarung der Übergabemodalitäten und Entgegennahme des Kaufpreises von 110.000 Euro für das Suchtgift den Standort des Pkws mitteilte, in welchem sich das Suchtgift befand.

Dagegen richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Die Tatrichter haben die eine Involvierung in ein Suchtgiftgeschäft leugnende Verantwortung des Angeklagten mit eingehender Begründung verworfen (US 12 bis 15) und waren daher - entsprechend dem Gebot gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO) - nicht gehalten, sich mit sämtlichen Details seiner Einlassung auseinander zu setzen. Die behauptete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt daher nicht vor.

Welche erstgerichtlichen Feststellungen zueinander im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) stehen sollten, wird von der Beschwerde nicht deutlich und bestimmt bezeichnet. Keine entscheidende Tatsache betrifft jedenfalls der Zeitpunkt, zu dem dem Angeklagten klar wurde, dass es sich um die Durchführung und Organisation eines Suchtgiftgeschäftes handelte, da dieser nach den insoweit eindeutigen Konstatierungen jedenfalls vor der Übergabe des Suchtgiftes gelegen war (US 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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