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1Ob27/07p•OGH 1Ob27/07p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, , vertreten durch Dr. Maximilian Ellinger und Dr. Günter Ellmerer, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagten Parteien 1. Andreas G, und 2. Elisabeth G*****, beide *****, vertreten durch Dr. Johannes Roilo, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 35.903,35 sA, infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 29.520,23) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Dezember 2006, GZ 4 R 257/06k-17, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4. Juli 2006, GZ 14 Cg 31/06p-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird eine neuerliche Entscheidung - allenfalls nach Verfahrensergänzung - aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin stand mit der SGmbH, deren Gesellschafter die beiden Beklagten waren, in Geschäftsbeziehung, aus der zum 1. 1. 1999 Forderungen der Klägerin von rund S 4 Mio resultierten. Darüber hinaus hatte die SGmbH Bankverbindlichkeiten aus mehreren Kreditverträgen, die mit Pfandrechten auf einer Liegenschaft des Erstbeklagten besichert waren. Die Gesellschafter der Klägerin boten den Beklagten an, deren Geschäftsanteile an der SGmbH zu einem geringen Preis zu erwerben, wobei die Beklagten von ihren Haftungen für Gesellschaftsverbindlichkeiten freigehalten werden sollten. Die Gesellschafter der Klägerin ließen durch einen Rechtsanwalt den Entwurf einer Vereinbarung erstellen, mit der sich die SGmbH nach der Geschäftsanteilsübertragung, nunmehr vertreten durch einen der neuen Gesellschafter, mit Zustimmung aller (neuen) Gesellschafter dazu verpflichten sollte, die Kreditverbindlichkeiten der GmbH bei einer Bank zu begleichen. In einer Fassung dieses Vertragsentwurfs sind (hypothekarisch besicherte) Bankverbindlichkeiten mit den jeweiligen Kontonummern angeführt, darunter auch ein Kreditvertrag, an dem nur die beiden Beklagten persönlich, nicht aber auch die SGmbH beteiligt sind. Am 10. 12. 1998 übertrugen die Beklagten ihre Geschäftsanteile an die Gesellschafter der Klägerin. Im September 2004 wurde die SGmbH mit der Klägerin verschmolzen. Zwischen 1. 1. 1999 und 15. 6. 2005 leisteten die SGmbH bzw nach der Verschmelzung die Klägerin Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 29.520,23 auf die nur von der Beklagten eingegangene Kreditverbindlichkeiten.
Die Klägerin begehrte von den Beklagten die Zahlung von EUR 35.903,35, wobei nach rechtskräftiger Abweisung des Mehrbegehrens nur mehr der Betrag von EUR 29.520,23 verfahrensgegenständlich ist. Im Zuge der Geschäftsanteilsübertragung sei lediglich vereinbart worden, dass die SGmbH die zukünftigen Betriebserträge zur Bedienung betrieblicher Kreditverbindlichkeiten zu verwenden habe, um die Beklagten von ihren persönlichen Haftungen zu befreien. Hingegen sei die Übernahme privater Kreditverbindlichkeiten der Beklagten nicht vereinbart worden. Offensichtlich hätten die Beklagten noch als Alleingesellschafter der SGmbH veranlasst, dass die Rückzahlung ihres Privatkredits aus Mitteln der GmbH erfolge. Diese Rückzahlungen seien in der irrigen Ansicht, es handle sich dabei um Verbindlichkeiten der GmbH, von der neuen Geschäftsführung beibehalten worden. Die Klägerin sei berechtigt, jene Beträge zurückzufordern, mit denen die Beklagten rechtsgrundlos bereichert worden seien.
Die Beklagten wandten dagegen im Wesentlichen ein, es sei von allem Anfang an vereinbart gewesen, dass nach der Geschäftsanteilsübertragung auch die Raten für den von den Beklagten aufgenommenen Bankkredit von der SGmbH zurückgezahlt werden sollten. Die betreffenden Zahlungen seien somit nicht rechtsgrundlos, sondern vielmehr vereinbarungsgemäß erfolgt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, zwischen dem Erstbeklagten und einem Gesellschafter der Klägerin sei vereinbart worden, dass sämtliche Schulden der SGmbH und somit auch die Kredite, die auf der Privatliegenschaft der Beklagten besichert waren, von „der klagenden Partei" mitübernommen und die Beklagten aus allen Haftungen entlassen würden. Dabei sei auch über jene Kredite, die die SGmbH bedient habe, gesprochen worden. Die aushaftenden Summen seien dem Gesellschafter der Klägerin bekannt gewesen und auch „in der Höhe übernommen" worden. Die Saldenlisten aller Kredite „betreffend der SGmbH" habe deren Buchhalter im Zuge der Übergabe der Buchhaltung im Juli 1998 an „die Klägerin" übermittelt. Der von den Gesellschaftern der Klägerin betraute Rechtsanwalt habe den Vereinbarungsentwurf mit einem der Gesellschafter durchbesprochen und dieser habe den Inhalt der Vereinbarung unbeanstandet zur Kenntnis genommen „bzw die Verbindlichkeiten als Geschäftsführer der klagenden Partei übernommen". Es könne nicht festgestellt werden, ob diese Vereinbarung durch die Beklagten einerseits und die Gesellschafter der Klägerin andererseits jemals unterzeichnet worden sei. Im Zuge der Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, es sei übereinstimmend ausgesagt worden, dass „sämtliche Schulden der SGmbH und somit auch die Kredite, die auf der Privatliegenschaft der Beklagten besichert waren", durch die Gesellschafter der Klägerin mitübernommen würden; ebenso habe der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin bestätigt, dass ihm die aushaftenden Summen bekannt gewesen seien und „er" diese in der gesamten Höhe übernommen habe. Der Erstbeklagte habe glaubwürdig ausgesagt, der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin habe bei Streitigkeiten wiederholt gemeint, die Beklagten müssten den privaten Kredit selbst zurückzahlen, wenn sie nicht täten, was er wolle.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, es gehe aus den vorgelegten Vereinbarungsentwürfen hervor, dass der „klagsgegenständliche" Kredit als von der Rückzahlungsverpflichtung mitumfasst gelte; es habe jedoch nicht festgestellt werden können, ob „dieser Vereinbarungsentwurf in dieser Form durch die Streitteile jemals unterzeichnet" worden sei. Auch wenn somit keine gültige schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Übernahme der Rückzahlung dieses Kredits bestehe, habe die Klägerin die Rückzahlungspflicht jedenfalls dadurch konkludent übernommen, dass sie vom 1. 1. 1999 bis 15. 6. 2005 die monatlichen Pauschalraten gemäß dem Kreditvertrag bezahlt habe. Die Streitteile hätten sohin schlüssig den im Vereinbarungsentwurf enthaltenen Punkt, dass nämlich die Gesellschafter der Klägerin neben den übrigen Krediten der SGmbH auch den „klagsgegenständlichen" Kredit zurückzahlten, erfüllt. Aus den Kontoauszügen und Buchhaltungsunterlagen hätte die Klägerin bzw ihr Geschäftsführer ersehen müssen, dass es sich nicht um einen Kredit der SGmbH gehandelt habe, sondern „um einen der Beklagten persönlich". Eine rechtsgrundlose Leistung liege somit nicht vor, weil die Zahlungen auf Grund einer (konkludent) zwischen der Klägerin und den Beklagten vereinbarten Erfüllungsübernahme geleistet worden seien.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung (im Anfechtungsumfang) und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Die Klägerin zeige in ihrer Beweisrüge zutreffend auf, dass in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung inhaltlich nicht exakt getrennt würden. Es werde darin auch nicht ausreichend zwischen den beteiligten juristischen und den dahinter stehenden natürlichen Personen differenziert. Insgesamt sei daher dem Ersturteil nicht deutlich genug zu entnehmen, welche konkreten Vereinbarungen getroffen worden seien bzw welche (juristischen oder natürlichen) Personen daran beteiligt gewesen seien. Damit könnte derzeit nicht zielführend auf die Beweisrüge der Klägerin eingegangen werden. Ungeachtet dessen müsse der Berufung allerdings schon aus rechtlichen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben. Die Klägerin verdeutliche in der Berufung ihren Rechtsstandpunkt, dass sie ihr Begehren nicht auf Irrtumsanfechtung, sondern nur auf die Rückforderung der irrtümlichen Zahlung einer Nichtschuld stütze. Die getroffene Vereinbarung sei daher nach wie vor aufrecht. Die von der Klägerin geleisteten und von den Beklagten zurückgeforderten Zahlungen seien in Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung erfolgt. Da das Bereicherungsrecht nur die Aufgabe habe, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, sei eine auf § 1431 ABGB gestützte Rückforderung nicht möglich, wenn ein die Leistung rechtfertigendes Schuldverhältnis vorliege. Nicht maßgeblich sei, ob das Vertragsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten oder dem Verkürzten und einem Dritten, also der Klägerin und der SGmbH, bestehe. Es spiele im Ergebnis daher keine Rolle, ob die Vereinbarung über die Kredittilgung nur zwischen der Klägerin und der SGmbH oder aber auch unter Beteiligung der Beklagten getroffen worden sei. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung auf den Einzelfall zugeschnitten sei und sich das Berufungsgericht zu den grundsätzlichen Rechtsfragen weitgehend auf eine einhellige Judikatur des Obersten Gerichtshofs stützen habe können.
Die Revision der Klägerin ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
Zutreffend verweist die Revisionswerberin darauf, dass das Berufungsgericht einerseits die Auffassung vertreten hat, es sei dem Ersturteil nicht deutlich genug zu entnehmen, welche konkreten Vereinbarungen getroffen worden seien, weshalb „derzeit nicht zielführend auf die Beweisrüge der Klägerin eingegangen werden" könne, andererseits aber seiner rechtlichen Beurteilung das Vorliegen einer Vereinbarung zugrundegelegt hat, aus der sich eine Verpflichtung zur Zahlung ergäbe. Dieser Widerspruch erscheint auch dem erkennenden Senat nicht auflösbar. Solange nicht klar ist, welche konkreten Vereinbarungen zustandegekommen sind, kann auch nicht beurteilt werden, ob die SGmbH (bzw die Klägerin) - allenfalls auch die Gesellschafter der Klägerin - gegenüber den Beklagten die Verpflichtung übernommen hat, nach dem Gesellschafterwechsel deren „private" Bankverbindlichkeiten zu begleichen. Allein dies ist die maßgebliche Tatfrage im vorliegenden Verfahren, die aber vom Berufungsgericht nicht beantwortet wurde.
Sollte sich letztlich herausstellen, dass die SGmbH - im Sinne des Vertragsentwurfs - eine solche Verpflichtung (allenfalls auch konkludent) übernommen hat, käme ein auf § 1431 ABGB gestützter Bereicherungsanspruch nicht in Betracht. Richtig hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, dass in diesem Fall ein allfälliger Irrtum über den Vertragsinhalt irrelevant wäre. Sollte sich die SGmbH hingegen nur ganz allgemein dazu verpflichtet haben, dafür zu sorgen, dass die Beklagten aus Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht in Anspruch genommen werden, und hätten ihre Organe bis ins Jahr 2005 über die Zugehörigkeit bestimmter Bankverbindlichkeiten zu den Gesellschaftsschulden geirrt und (irrtümlich) Verbindlichkeiten beglichen, die von der Vereinbarung nicht umfasst waren, wäre das Klagebegehren berechtigt. Das Berufungsgericht wird sich daher im fortzusetzenden Verfahren mit der Beweisrüge auseinanderzusetzen und - allenfalls nach Beweiswiederholung oder -ergänzung - ausreichende und widerspruchsfreie Tatsachenfeststellungen zu den Gesprächen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit den strittigen Kreditverbindlichkeiten anlässlich der Anteilsübertragung zu treffen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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