The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
15Os31/07h•OGH 15Os31/07h
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Damir T***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 2006, GZ 124 Hv 138/06g-145, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch sowie einen Teilfreispruch des Senad J***** enthält, wurde Damir T***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz und § 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien und anderen Orten, teilweise in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Mittätern, gewerbsmäßig Nachgenannten fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich I./ Berechtigten der Firma P***** durch gewaltsames Eindringen in deren Filialen
A./ weggenommen, und zwar am 1. und 15. Oktober 2005 in drei im Urteil näher beschriebenen Fällen Bargeld, Ladebons, Digitalkameras und Gutscheine im Gesamtwert von rund 45.000 Euro,
B./ wegzunehmen versucht, und zwar von 1. bis 29. Oktober 2005 in zehn im Urteil näher genannten Fällen,
II./ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Senad J***** und anderen Tätern am 5. Juni 2006 Berechtigten der Firma P***** durch gewaltsames Eindringen in eine Filiale durch Aufbrechen eines Bürofensters und Aufreißen eines Standtresors Bargeld und Gutscheine im Wert von 21.582,50 Euro weggenommen.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) macht zur Faktengruppe I./ mit der Behauptung, der Tatvorsatz des Beschwerdeführers sei nicht erwiesen und es lägen keine Beweise für seine Anwesenheit am Tatort vor, sowie zu II./ mit der Behauptung, es fehle ein Beweis für die gewerbsmäßige Begehung, keine Mängel der - die dazu getroffenen Urteilsfeststellungen zu I./ im Wesentlichen mit der geständigen Verantwortung vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter (US 27) und zu allen festgestellten, nämlich insgesamt 14 innerhalb eines Zeitraums von rund neun Monaten begangenen oder versuchten Einbruchsdiebstählen, darunter auch jenem zu II./, mit den finanziellen Schwierigkeiten und der Vermögenslosigkeit des Angeklagten (US 38) zureichend begründenden - Beweiswürdigung geltend, sondern bekämpft diese nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen - Schuldberufung. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Verweis auf die in der Hauptverhandlung leugnende Verantwortung des Angeklagten, zu I./ zu seiner Täterschaft und zu II./ zur Frage der Gewerbsmäßigkeit, und der Behauptung, diese habe nicht widerlegt werden können bzw. sei glaubwürdig, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.