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15Os27/07w•OGH 15Os27/07w
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karin A***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, teilweise als Beteiligte, nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 und 12 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Karin A***** sowie über die Berufung des Angeklagten Stefan M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 17. Oktober 2006, GZ 27 Hv 167/06d-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Der Angeklagten A***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Angeklagten Stefan M***** enthält, wurde Karin A***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, teilweise als Beteiligte, nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 und 12 dritter Fall StGB (I./) sowie der Vergehen der Sachbeschädigung, teilweise als Beteiligte, nach §§ 125, 12 dritter Fall StGB (II./) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt.
Danach hat sie, soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung,
I./ in Langkampfen und anderen Orten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert im Urteil näher genannten Geschädigten, großteils durch Einbruch, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen oder wegzunehmen versucht oder zu solchen Taten des Stefan M***** beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), wobei sie in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Stefan M***** am 19. April und 2. Juni 2006 in drei im Urteil näher genannten Fällen, wobei es zweimal beim Versuch blieb,
B./ als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB von Jänner bis 2. Juni 2006 in 29 im Urteil näher genannten Fällen, wobei es in sieben Fällen beim Versuch des unmittelbaren Täters Stefan M***** blieb, indem sie diesen mit ihrem Wagen zum Tatort fuhr, dort auf ihn wartete und ihn dann wieder zurückfuhr und bei den vollendeten Taten auch die Beute in ihrem Fahrzeug abtransportierte, wobei dieser unter anderem
...
5. / zwischen 1. und 31. Mai 2006 in Niederbreitenbach Marcel J***** einen Monitor unerhobenen Wertes durch Aufschneiden des Stoffdaches seines Cabrios, sowie ...
14. / zwischen 23. und 25. Februar 2006 in Kufstein Peter T***** ein Mountainbike im Wert von ca. 2.000 Euro wegnahm.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Karin A*****, die sich nur gegen den Schuldspruch zu I./B./5. und I./B./14. sowie den Strafausspruch wendet. Sie schlägt fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zum einen das gänzliche Fehlen einer Begründung des Schuldspruchs zu I./B./14., zum anderen das Übergehen der Verantwortungen der beiden Angeklagten hiezu.
Dem zuwider hat das Schöffengericht die Täterschaft der Beschwerdeführerin auch zu diesem Faktum mängelfrei auf die belastenden Angaben des Angeklagten M***** in der Hauptverhandlung gestützt und die leugnende Verantwortung der Angeklagten A***** als widerlegt angesehen (US 14 f). Einer expliziten Befassung mit den abweichenden Angaben des Angeklagten M***** vor der Polizei bedurfte es schon deshalb nicht, weil im Rahmen dessen gerichtlicher Aussage - mit der sich die Tatrichter auseinandergesetzt haben - eine Erörterung seiner anderslautenden sicherheitsbehördlichen Depositionen stattgefunden hat (S 23/II).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag zu diesem Faktum mit der bloßen Wiederholung der leugnenden Verantwortung der Beschwerdeführerin sowie zu I./B./5. mit dem Verweis auf die Angaben beider Angeklagter in der Hauptverhandlung und mit der Behauptung, ihr polizeiliches Geständnis habe auf einem Irrtum beruht (siehe aber die Urteilsausführungen über die Detailtreue des Geständnisses, US 15), keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der in objektiver und subjektiver Hinsicht getroffenen Urteilsfeststellungen zu wecken.
Die Strafzumessungsrüge (Z 11) macht mit der Behauptung einer verfehlten Gewichtung der vorliegenden Strafzumessungsgründe und des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Anwendung des § 43 Abs 1 StGB oder des § 43a Abs 2 StGB keine Urteilsnichtigkeit, sondern nur Berufungsgründe geltend.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 ZPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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