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14Os30/07d•OGH 14Os30/07d
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin gegen Mag. Herwig B***** wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, AZ 021 E Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten vom 21. Februar 2007 (ON 344) nach Einsichtnahme durch die Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 13. September 2006 wurde der seit 11. April 2006 aus den Haftgründen der Flucht-, Tatbegehungs- und -ausführungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und lit d StPO in Untersuchungshaft befindliche Mag. Herwig B***** wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt; unter einem wurde die bedingte Nachsicht einer viermonatigen Freiheitsstrafe widerrufen (ON 223).
In der Haftverhandlung vom 21. Februar 2007 setzte die Einzelrichterin die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und lit c StPO fort (ON 344).
Die am selben Tag vom Beschuldigten erhobene Grundrechtsbeschwerde war schon deshalb zurückzuweisen, weil sein Verteidiger erklärte, diese nicht unterfertigen zu wollen (ON 343; vgl Hager/Holzweber, GRBG § 3 E 14).
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