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14Os29/07g•OGH 14Os29/07g
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, AZ 021 E Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten vom 6. Februar 2007 (ON 336) nach Einsichtnahme durch die Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 13. September 2006 wurde der seit 11. April 2006 aus den Haftgründen der Flucht-, Tatbegehungs- und -ausführungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und lit d StPO in Untersuchungshaft befindliche Mag. Herwig B***** wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt; unter einem wurde die bedingte Nachsicht einer viermonatigen Freiheitsstrafe widerrufen (ON 223).
Die - im Wesentlichen in einer Aneinanderreihung obszöner Beschimpfungen von mit dem Verfahren befassten Justizorganen bestehende neuerliche - Grundrechtsbeschwerde, war aus multiplen Gründen zurückzuweisen: Es ist darin keine angefochtene Entscheidung bezeichnet und sie lässt die Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht erkennen (§ 1 Abs 1 GRBG); überdies wurde der Mangel des Fehlens einer Unterschrift des Verteidigers innerhalb gesetzter Frist nicht behoben (Hager/Holzweber, GRBG § 3 E 14; vgl Erklärung des Verteidigers in der Haftverhandlung vom 21. Februar 2007; ON 343).
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