OGH 13Os27/07f

13Os27/07fSupreme CourtApr 11, 2007

Full text

OGH 13Os27/07f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andrew Louis W***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Karin W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Oktober 2006, GZ 095 S Hv 103/06x-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Karin W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt (I).

Danach hat sie in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäterin des Andrew Louis W***** „durch Vorlage einer gefälschten Depotauflösungsbestätigung über einen Betrag von 580.032,80 Euro anlässlich einer Kontoeröffnung und anschließende(r) Verfügung über das Konto ohne ausreichende Deckung" in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und mit dem Willen, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte zu Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht, welche die angeführten Bankinstitute im jeweils erwähnten Betrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, und zwar

1. am (gemeint: ab) 6. April 2006 bei der Bank Sch***** AG, wobei ein Schaden in der Höhe von 3.749,50 Euro eingetreten und es betreffend eines Betrags von 14.800 Euro beim Versuch geblieben ist;

2. am (gemeint: ab) 20. April 2006 bei der B***** AG, wobei ein Schaden in der Höhe von 200 Euro entstanden und es betreffend eines Betrags von 43.957,10 Euro beim Versuch geblieben ist.

Der aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider kann von fehlender oder nur offenbar unzureichender Begründung der Kenntnis der Angeklagten von der Verwendung einer gefälschten Depotauflösungsbestätigung durch ihren Ehemann keine Rede sein. Dieser Tatumstand wurde vielmehr aus dem in den Entscheidungsgründen eingehend dargestellten gemeinsamen Agieren mit Andrew Louis W*****, den Aussagen zweier Zeugen und den - wenngleich in der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhaltenen - Angaben ihres Ehemannes bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter mängelfrei erschlossen (vgl US 26 ff; vgl insbesondere den Anruf der Angeklagten bei der B***** AG, um sich den Erhalt der von ihrem Ehemann gefaxten Fälschung bestätigen zu lassen; US 18).

Davon, dass sich die Angeklagte bei den mit Bankangestellten geführten Gesprächen im Hintergrund gehalten hat, sind die Tatrichter ohnehin ausgegangen. Ein Widerspruch zu der weiteren Urteilsannahme, wonach das Ehepaar den Anschein vermögender Unternehmer vermittelt habe, ist darin nicht zu erblicken. Ob Karin W***** bei jedem der von Ihrem Ehemann mit Bankangestellten geführten Gespräche anwesend war, bedurfte als unerheblich keiner gesonderten Erörterung. Welche Feststellungen Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 lit a und 10) vermissen, ist ihnen nicht zu entnehmen; was in Betreff der angenommenen gewerbsmäßigen Begehung zu den in Aussicht genommenen Taten noch zu konstatieren gewesen wäre, um die Subsumtion nach § 148 erster Fall StGB zu rechtfertigen, ebensowenig. Soweit die Rechtsrüge den Boden der getroffenen Urteilsannahmen verlässt, entzieht sie sich einer sachbezogenen Erwiderung.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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