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5Nc4/07v•OGH 5Nc4/07v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Höllwerth als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Arthur M*****, vertreten durch Dr. Anton Mikosch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte und widerklagende Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Cernich Hofstädter Guggenberger Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen (Klage zu 4 C 400/06w:) Feststellung (Streitwert 12.000 Euro) und (Widerklage zu 4 C 590/06m:) 88.320,10 Euro s. A., über den Delegierungsantrag der klagenden und widerbeklagten Partei den Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden und widerbeklagten Partei, anstelle des Bezirksgerichts Hall in Tirol das Landesgericht Klagenfurt zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache 4 C 400/06w zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung:
Die klagende und widerbeklagte Partei (fortan: der Kläger) begehrt die Feststellung, dass die beklagte und widerklagende Partei (fortan: die Beklagte) für Schäden und gewährleistungsrechtliche Ansprüche aus dem Vertrag vom 7. 4. 2003 hafte. Er brachte vor, zur Ausrüstung seiner Kraftwerksanlage die Beklagte mit der Anfertigung, Lieferung und Montage elektromechanischer Bauteile beauftragt zu haben. Dieser Auftrag habe auch Anfertigung und Einbau einer Diagonalturbine des Typs G***** D 780 umfasst. Nach Inbetriebnahme des Wasserkraftwerks sei nach 1 1/2 bis 2 Stunden Volllastbetrieb ein Leistungsabfall von 10 bis 15 % eingetreten. Die bestellte Turbine erfülle nicht die vertraglich zugesicherten Leistungswerte. Von der Beklagten vorgenommene Verbesserungsversuche seien erfolglos geblieben. Der Kläger erleide durch den Leistungsverlust alljährlich einen Gewinnentgang von zumindest 7.267,28 Euro. Den Schaden bis Klagseinbringung von 14.534,56 Euro habe der Kläger bereits von der Rechnung der Beklagten einbehalten. Die bestehende Anlage habe eine Lebensdauer von 30 Jahren, in denen Schäden in unbestimmter Höhe drohten. Zum Beweis des Klagevorbringens stützte sich der Kläger auf näher bezeichnete Urkunden, „PV" und „SV für Turbinenbau". Zur Zuständigkeit des Erstgerichtes führte der Kläger aus, dass die Streitteile in Auftrag und Auftragsbestätigung die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vereinbart hätten.
Die Beklagte bestritt das Vorliegen von Mängeln, wandte Verfristung allfälliger Gewährleistungsansprüche ein und machte mit Widerklage den Kaufpreisrest und den vom Kläger aus einer gezogenen Bankgarantie vereinnahmten Betrag, insgesamt 88.320,10 Euro s. A. geltend. Die Beklagte berief sich zum Beweis ihres Vorbringens auf Urkunden sowie auf die Einvernahme des Guntram G***** als Partei sowie des Wilfried G***** und des DI Helmuth W***** als Zeugen.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 1. 9. 2006 beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt, „da zahlreiche der anzubietenden Zeugen der klagenden Partei, welche selbständig sind, und einen Verdienstentgang geltend machen werden (DI Helmut W*****, Ing. Dietmar W*****) im Gerichtssprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnhaft sind und die klagende Partei ihren Wohnsitz in selbigem Gerichtssprengel hat und der Ort des Streitgegenstandes, nämlich das Kraftwerk H*****, ebenfalls in diesem Gerichtssprengel ist und ein Sachverständigengutachten bzw die diesbezügliche Befundaufnahme vor Ort stattfindet". Einen förmlichen Beweisantrag auf Einvernahme von DI Helmuth W***** und Ing. Dietmar W***** stellte der Kläger (nur) im verbundenen Verfahren.
Die Beklagte sprach sich gegen die vom Kläger beantragte Delegierung aus. Die Parteien hätten in den zugrunde gelegten AGB eine Gerichtsstandvereinbarung getroffen. Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen sei im Falle eines durch Parteivereinbarung zuständig gemachten Gerichtes ausgeschlossen, weil dies dem Zweck dieser Vereinbarung schaden würde. Im Übrigen könnten Zeugen vor dem Rechtshilfegericht einvernommen werden und es stehe nicht zwingend fest, woher gegebenenfalls ein Sachverständiger komme. Damit würden auch Zweckmäßigkeitserwägungen nicht eindeutig für eine Delegierung sprechen.
Das Erstgericht legte die Akten der verbundenen Verfahren zur Entscheidung über den Delgierungsantrag vor, ohne dazu eine Äußerung (§ 31 Abs 3 Satz 2 JN) abzugeben.
Der Delegierungsantrag ist - ohne dass zu dessen Beurteilung noch eine Äußerung des Erstgerichtes abgefordert hätte werden müssen (vgl 6 Nd 1/95; 6 Nd 513/96) - nicht berechtigt.
1. Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (vgl RIS-Justiz RS0046333 [T1]; RS0053169). Die Delegierung ist Ausnahmefall und darf nicht durch großzügige Handhabung zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046589 [T1 und T2]).
2. Bei Vorliegen einer Gerichtsstandvereinbarung kann im Regelfall nur ein beiderseitiger, auf zwingende Zweckmäßigkeitsgründe gestützter Parteienantrag zur Delegierung eines anderen Gerichtes führen (8 Nc 31/05h mwN). Der Kläger hat zwar das rechtswirksame Zustandekommen der von der Beklagten aufgrund der AGB reklamierten Gerichtsstandvereinbarung bestritten, in der Klage aber selbst behauptet, die Streitteile hätten in Auftrag und Auftragsbestätigung die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vereinbart. Angesichts dieses ambivalenten Standpunkts des Klägers zur Zuständigkeitsgrundlage besteht jedenfalls kein besonderer Grund für eine weitherzige Handhabung der Delegierungsmöglichkeit.
3. Im vorliegenden Fall haben der Kläger, DI Helmuth W***** und Ing. Dietmar W***** ihren Wohn- bzw Dienstort im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt, während der Geschäftsführer der Beklagten sowie der Zeuge Wilfried G***** im Sprengel des Erstgerichts ansässig sind. Ob - im Hinblick auf die von der Beklagten erhobenen rechtlichen Argumente - die Beiziehung eines Sachverständigen überhaupt erforderlich sein wird und welche Person dafür fachlich und örtlich in Frage kommt, ist derzeit nicht absehbar. Die hier noch rein theoretische Möglichkeit der Reduzierung von Anreisekosten eines Sachverständigen (vgl dazu auch 9 Nc 20/05y) spricht daher ebenfalls nicht eindeutig für den Antrag des Klägers. Da insgesamt Zweckmäßigkeitserwägungen nicht völlig zweifelsfrei die beantragte Delegierung nahe legen, ist diese abzulehnen.
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