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8Ob24/07y•OGH 8Ob24/07y
8Ob24/07ySupreme CourtMar 15, 2007
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 118.209 = EFSlg 118.224 XPUBLEND
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert L*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch Mag. Kathrin Lichtenegger, Rechtsanwältin in Mürzzuschlag, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Marktgemeinde R*****, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen wegen EUR 25.194,07 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 24.355,40 sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2006, GZ 4 R 190/06-56, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Im Wesentlichen releviert die klagende Partei Mängel hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Behandlung des Beitrittes der Nebeninterventientin. Dazu muss sie aber auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verwiesen werden, wonach vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision nicht mehr anfechtbar sind (vgl RIS-Justiz RS0043111 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies gilt auch soweit die Klägerin geltend macht, dass das Erstgericht seine „Rechtsansicht" hinsichtlich der Bedeutung einer Negativfeststellung betreffend die Durchführung der Regiearbeiten mit der Klägerin zu erörtern gehabt hätte. Die von der Klägerin im Folgenden auch vorgenommene Bekämpfung der Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht ist im Revisionsverfahren nicht zulässig (vgl RIS-Justiz RS0007236 mwN).
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