OGH 13Os145/06g

13Os145/06gSupreme CourtMar 7, 2007

Full text

OGH 13Os145/06g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer in der Strafsache gegen Piotr P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. September 2006, GZ 12 Hv 123/06s-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Piotr P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (A./) sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (B./) schuldig erkannt. Danach hat er in Graz

A./ in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von zusammen 251.340 Euro durch Einbrechen in Gebäude sowie Aufbrechen von darin vorgefundenen Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen bzw teilweise wegzunehmen versucht, sich zu deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar 1./ zwischen 3. und 4. Mai 2006 Berechtigten des Vereins „S*****" 116 Euro Bargeld durch Einbrechen in die Büroräume sowie durch Aufbrechen einer Geldhandkassette;

2. / zwischen 3. und 4. Mai 2006

a./ Berechtigten der „F***** GmbH" sowie

b./ Berechtigten des Vereins „S*****"

durch Einbrechen in die Büroräume und durch Aufbrechen eines versperrten Schreibtischunterschrankes Gegenstände im Gesamtwert von 4.045 Euro;

3. / zwischen 2. und 6. Juni 2006 Berechtigten des Vereins „F*****" durch Einbrechen in die Büroräume, durch Aufbrechen einer weiteren Türe sowie eines versperrten Rollcontainers und durch Öffnen eines Kastens mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel Sachen im Gesamtwert von etwa 215.179 Euro;

4. / zwischen 4. und 5. Juni 2006 Berechtigten der H***** GmbH durch Einbrechen in die Büroräume Gegenstände im Gesamtwert von 12.000 Euro;

5. / zwischen 6. und 7. Juni 2006 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zumindest einem weiteren bislang unbekannten Täter dem Prof. DI Mag. Thomas L***** durch Einbrechen in die Büroräume Sachen im Gesamtwert von 30.000 Euro, wobei es hinsichtlich weiterer Gegenstände von unbekanntem Wert durch Aufbrechen eines Tresors beim Versuch blieb;

B./ im Juni 2006 eine Firmen-Bankomatkarte der „F***** GmbH", somit ein unbares Zahlungsmittel, durch Ansichbringen anlässlich der zu Punkt A./2./a./ angeführten Tat mit dem Vorsatz unterdrückt, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Z 5) versucht die Überzeugungskraft der im Urteil erwogenen Beweismittel mit dem Hinweis in Frage zu stellen, dass das erkennende Gericht lediglich auf Grund von Indizien zu einem Schuldspruch kam. Damit wird aber keine unzureichende (den Gesetzen logischen Denkens oder der Lebenserfahrung widersprechende) oder undeutliche Begründung dargetan. Die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers wiederum haben die Tatrichter der Beschwerde zuwider erwogen, ihr aber keine Überzeugungskraft zuerkannt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.