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9Ob7/07f•OGH 9Ob7/07f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Dr. Kuras als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Stephan K*****, Student, , vertreten durch Dr. Gerhard Zimmermann, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Antragsgegner Andreas B, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Andreas König ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterhaltserhöhung (Streitwert gemäß § 58 Abs 1 JN EUR 5.663,88), infolge Zulassungsvorstellung und damit verbundenen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 12. Oktober 2006, GZ 54 R 111/06d-21, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 19. Juli 2006, GZ 41 FAM 2/06m-17, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht erhöhte den vom Antragsgegner als Vater des Antragstellers monatlich zu zahlenden Unterhaltsbeitrag, beginnend ab 1.3.2006, von bisher EUR 72,67 um weitere EUR 157,33 auf EUR 230. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge. Im Spruch des angefochtenen Beschlusses heißt es zwar „Der Revisionsrekurs ist zulässig", doch ergibt sich aus der Begründung ein eindeutiger Entscheidungswille dahin, den Revisionsrekurs nicht zuzulassen. Wörtlich heißt es dort: "Da sich die Rekursargumentation ausschließlich mit dem Erlöschen des Unterhaltsanspruches beschäftigt, die Frage nach dem Grund des Anspruches aber nicht den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gebildet hatte, liegen die Voraussetzungen für den weiteren Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht vor". Daraus wird klar, dass im Spruch vor „zulässig" das Wort „nicht" fehlt, somit eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, die jederzeit berichtigt werden kann (§ 41 AußStrG iVm §§ 419, 430 ZPO). Dies erkannte auch der Revisionsrekurswerber, der ausdrücklich eine Zulassungsvorstellung erhob und damit einen Revisionsrekurs verband (§ 63 Abs 1 AußStrG).
Das Erstgericht legte den Akt dem Rekursgericht vor, dieses leitete den Akt an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung weiter. Da der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000 nicht übersteigt und von einem Ausspruch des Rekursgerichts über die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses auszugehen ist, widerspricht diese Vorgangsweise dem § 63 AußStrG. Das Rekursgericht, welchem auch die Fassung eines Berichtigungsbeschlusses vorbehalten bleibt, hat vorerst über die Zulassungsvorstellung zu entscheiden. Lediglich im Falle des § 63 Abs 3 AußStrG wäre der Akt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
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