The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
8Nc27/06x•OGH 8Nc27/06x
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagten Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch MMag. Dr. Harald Ringelhann, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wegen EUR 100.000 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei, den Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch zu delegieren, wird abgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin stützt ihr Leistungsbegehren im Wesentlichen auf behauptete Mängel der von der Beklagten auf einem Fahrzeug der Klägerin angebrachten „Hubarbeitsbühne".
Der Beklagte wendete vor allem die ohnehin bestehende Betriebssicherheit, aber etwa auch die Reperatur durch einen „Dritten" ein.
Beide Parteien beantragten die Einholung von Sachverständigengutachten, aber auch die Einvernahme der Parteien und von Zeugen.
Die Klägerin beantragte die Delegierung gemäß § 31 JN an das Landesgericht Feldkirch, insbesondere weil die von ihr beantragten Zeugen in dessen Zuständigkeitsbereich ihren Wohnsitz hätten und dort auch das Fahrzeug, das zu begutachten sei, stehe.
Die Beklagte sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, da die wesentlichen Fragen ohnehin durch Sachverstädigengutachten zu klären seien und sich das Fahrzeug ohnehin bis zum Tag vor dem Delegierungsantrag auf ihrem Firmengelände in Wien befunden hätte. Das Erstgericht wies unter anderem darauf hin, dass die Beweisanbote der Klägerin nicht hinreichend detailliert und präzisiert seien. Die Delegierung ist nicht gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Dies darf nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 mwN zuletzt etwa 7 Nc 11/04h; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN; Ballon in Fasching ZPO2 Rz 6 zu § 31 JN).
Davon ist hier aber nicht auszugehen.
Für die Einvernahmen der Zeugen der Klägerin könnte zwar die Delegierung eine Erleichterung und Kostenersparnis bringen, jedoch ist noch gar nicht geklärt, ob diese erforderlich ist. Haben doch beide Parteien die Einholung eines Sachverstädigengutachtens beantragt. Das Fahrzeug selbst kann aber genauso zu einem Sachverständigen in Wien gebracht werde, wo es offensichtlich ohnehin immer wieder gestanden ist. Außerdem würde ja auch durch die Einvernahme des Geschäftsführers der Beklagten und der von dieser beantragten Zeugen in Feldkirch eine Erschwernis und Kostenvermehrung bewirken.
Insgesamt kann also nicht davon ausgegangen werden, das Gründe der Zweckmäßigkeit klar für die Delegierung sprechen würden.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.