OGH 8ObA97/06g

8ObA97/06gSupreme CourtFeb 22, 2007

Full text

OGH 8ObA97/06g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Oberhofer Hibler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Katrin-Monika S*****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 18.711,40 EUR s.A. (Revisionsinteresse 15.354,20 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2006, GZ 15 Ra 79/06i-44, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Die in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang während einer Ausbildung zugeflossene Bezüge (hier: Sonderausbildung für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) „als Ausbildungskosten nach Maßgabe einschlägiger bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen" zurückgefordert werden können, stellt sich nicht:

Abgesehen davon, dass § 72 Abs 6 lit c des Tiroler L-VBG mit nicht zu überbietender Deutlichkeit bestimmt, dass die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge mit Ausnahme von Reisegebühren nicht als (rückersatzfähige) Ausbildungskosten zu berücksichtigen sind, ist unstrittig, dass das Tiroler L-VBG auf das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen nicht unmittelbar anzuwenden ist. Die klagende Partei zeigt nicht auf, welche „einschlägigen" gesetzlichen Regelungen anzuwenden seien. Das Berufungsgericht verneinte die Berechtigung des Begehrens auf Rückersatz der Kursbezüge, die die Beklagte während ihrer Sonderausbildung erhielt, mit der Begründung, dass eine Rückersatzverpflichtung nicht vereinbart worden sei. Diese Beurteilung beruht auf einer Auslegung des geschlossenen Vertrages. Eine erhebliche Rechtsfrage könnte sich nur dann stellen, wenn das Berufungsgericht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt hätte (RIS Justiz RS0042936).

Davon kann keine Rede sein: Weder im Vertrag selbst noch in dem von der Beklagten gestellten Ansuchen zum Besuch der Sonderausbildung findet sich ein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte sich verpflichtete, unter bestimmten Umständen die während der (einen praktischen und einen theoretischen Teil umfassenden) Kursdauer erhaltenen Bezüge zurückzuerstatten. Darauf, ob eine entsprechende Vereinbarung überhaupt wirksam wäre - was das Berufungsgericht verneinte - kommt es daher nicht an.

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