OGH 15Os5/07k

15Os5/07kSupreme CourtFeb 15, 2007

Full text

OGH 15Os5/07k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Ahmet B***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 9. August 2006, GZ 11 Hv 103/06t-17, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, in dessen Ausfertigung ohne gesetzliche Grundlage auch die Ausfertigung eines Beschlusses auf Erteilung einer Weisung aufgenommen wurde, wurde Ahmet B***** des Verbrechens (richtig: einer unbestimmten Anzahl von Verbrechen) der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Graz

A) Sabrina S***** mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen

genötigt, und zwar

1. im Juni 2005, insbesondere am 27. Juni 2005, indem er sie von hinten mit beiden Händen umfasste, festhielt und ihre Brüste betastete,

2. zu weiteren nicht näher bekannten Zeitpunkten von September 2004 bis Mai 2005, indem er sie in vielfachen, zahlenmäßig nicht konkretisierbaren Angriffen (teils mit beiden Händen) erfasste, festhielt und ihre Brüste - teils oberhalb der Kleidung, teils darunter - sowie ihren Scheidenbereich - teils durch Greifen unter ihre Unterhose, teils über der Kleidung - betastete;

B) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende 2004 oder Anfang

2005 Bianca M***** mit Gewalt, nämlich durch Zerren an ihrem rechten Handgelenk, zu einer Handlung, nämlich zum Betreten der Container-Toilette im Europapark, zu nötigen versucht, wobei es infolge Gegenwehr der Bianca M***** beim Versuch blieb.

Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch Punkt B) aus den Gründen der Z 5 und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Mängelrüge (Z 5), die das Vorliegen einer offenbar unzureichenden Beweiswürdigung behauptet, weil das Ersturteil für die Glaubwürdigkeit der Zeugin Bianca M***** nur eine Scheinbegründung angeführt habe, ist nicht stichhältig:

Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Beweiswürdigung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444 mwN). Anders als in der Mängelrüge dargestellt führte das Erstgericht zur Glaubwürdigkeit der genannten Zeugin an, dass ihre Angaben zum Schuldspruch Punkt A) letztlich vom Angeklagten bestätigt worden seien und sich somit als richtig erwiesen hätten, sodass nicht nachvollziehbar sei, warum ihre übrigen Angaben unrichtig sein sollten.

Von einer Scheinbegründung kann demnach keine Rede sein. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert, es mangle dem Urteil an Feststellungen dazu, „ob das dem Angeklagten zur Last gelegte Zerren an der Hand überhaupt als erhebliche Krafteinwirkung angesehen werden kann und sohin den Tatbestand des § 105 Abs 1 StGB erfüllt". Dabei übergeht sie die entsprechenden Urteilskonstatierungen, die - sogar wiederholt - von einem „Zerren" und „Ziehen" am Arm der Bianca M***** sprechen, dem sie sich widersetzte, „indem sie sich mit der linken Hand an einem Spalt zwischen dem Türblatt und dem Container festhielt und sich mit den Füßen gegen die Eingangsstufe der Toilette stemmte", und das der Angeklagte erst einstellte, als sie ihm damit drohte, die Polizei zu rufen (US 7).

Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen, die bei Ausführung einer Rechtsrüge bindend sind (vgl WK-StPO § 281 Rz 581; 15 Os 56/06h uva), an denen die Beschwerde aber vorbeigeht, ist die Erheblichkeitsschwelle jedenfalls überschritten (vgl Schwaighofer, WK² § 105 Rz 35 f mwN).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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