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15Ns3/07w•OGH 15Ns3/07w
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas T***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens nach § 129 KartG, AZ 245 Ur 211/02f des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Antrag des Gert L***** vom 5. Jänner 2007 betreffend den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. April 2005, AZ 15 Ns 20/05t, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 21. April 2005, AZ 15 Ns 20/05t, wies der Oberste Gerichtshof die Anträge des Gert L***** auf „Befassung des Obersten Gerichtshofes, weil die Judikatur betreffend Befangenheitserklärung eines ganzen Gerichtes zwingend neu zu regeln sind", als unzulässig zurück.
Mit Eingabe vom 5. Jänner 2007, die sich umfassend mit verschiedenen
zivilgerichtlichen Verfahren auseinandersetzt, beantragte der
Genannte unter anderem die „Wiedereröffnung oder Wiederaufnahme der
Verfahren ... und 15 Ns 20/05t oder jedweder andere Rechtsgrund der
den Wiedereinstieg in das Verfahren ... ermöglicht". Inhaltliche
Ausführungen, die das gegenständliche Verfahren betreffen, sind der Eingabe nicht zu entnehmen.
Der Antrag war mangels gesetzlicher Grundlage für das - im Übrigen auch nicht begründete - Begehren zurückzuweisen.
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