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12Ns6/07i•OGH 12Ns6/07i
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer in der gegen Anton B***** anhängigen Strafsache AZ 32 Hv 115/06y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über den Ablehnungsantrag des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die (pauschale) Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Wien ist nicht gerechtfertigt.
Gründe:
In einem Schreiben des Angeklagten an die Staatsanwaltschaft bringt der Antragsteller inhaltlich zum Ausdruck, dass er alle Richter „der Zweitinstanz“ ablehne.
Dieses als Ablehnungsantrag iSd § 74 Abs 2 StPO aufzufassende Begehren ist nicht berechtigt.
Der nicht weiter substantiierte Antrag nennt keinen Grund, der geeignet wäre, bei einem Außenstehenden Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Vorurteilsfreiheit der Entscheidungsträger zu erwecken. Eine bloß subjektive Besorgnis fehlender objektiver Distanz vermag eine Änderung in der Person des verfassungsmäßig garantierten (Art 83 Abs 2 B-VG) gesetzlichen Richters nicht zu begründen (vgl 14 Ns 22/06f). Dies gilt umso mehr, wenn der Ablehnungsantrag - wie hier - völlig unbegründet bleibt.
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