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1Nc10/07x•OGH 1Nc10/07x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 32 Nc 21/06v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Anton S*****, wegen Amtshaftung, den Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilende Klage wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Wels bestimmt.
Begründung:
Mit Antrag vom 3. Oktober 2006, eingebracht beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, begehrt der Kläger Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Geltendmachung von „Schadenersatz" gegen die Republik Österreich. Aus dem genannten Antrag und einer weiteren schriftlichen Eingabe vom 4. Oktober 2006 ist zumindest erkennbar, dass das Begehren auf Amtshaftung gestützt, insgesamt ein Betrag von EUR 255.000 begehrt und unter anderem ein Fehlverhalten von bestimmten Richtern des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, die mittlerweile beim Oberlandesgericht Wien tätig sind, behauptet wird. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien leitete den Akt dem Oberlandesgericht Wien mit dem Hinweis zu, dass sich der Antragsteller offensichtlich durch Handlungen nunmehr dort tätiger Richter beschwert erachte. Das Oberlandesgericht Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil die betroffenen Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien mittlerweile zu Richtern des Oberlandesgerichts Wien ernannt wurden.
Wird ein Ersatzanspruch (auch) aus einem Verhalten von Richtern eines Landesgerichts geltend gemacht, deren Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt und die nun bei jenem Oberlandesgericht ernannt sind, das in der Verfahrenshilfesache und in einem allfälligen Zivilprozess, in dem ein Amtshaftungsanspruch und weitere Ansprüche, die ihrem Wesen nach dem Amtshaftungsgesetz unterliegen, zu beurteilen sind, als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (1 Nd 5/00, 1 Nd 23/00 uva).
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