OGH 9Ob151/06f

9Ob151/06fSupreme CourtFeb 1, 2007

Regest

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 116.384 XPUBLEND

Full text

OGH 9Ob151/06f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei Edith ***** R*****, vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Josef R*****, vertreten durch Dr. Günther Romauch und Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalt (einstweiliger Unterhalt gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. November 2006, GZ 43 R 680/06b-32, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Der Revisionsrekurswerber lässt den vom Rekursgericht zu Recht hervorgehobenen Umstand außer Acht, dass der letzte von ihm bezogene Verdienstentgangsbetrag zwar zur Deckung des 2004 erlittenen Verdienstentgangs erfolgte, an ihn aber im April 2005 - und damit im für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Zeitraum - überwiesen wurde. Insofern sind die Vorinstanzen daher völlig zu Recht von einem im Beobachtungszeitraum bezogenen Einkommen des Unterhaltsschuldners ausgegangen.

Wie der Abschluss einer Globalabfindung von Verdienstentgangsansprüchen des Unterhaltsschuldners unterhaltsrechtlich zu qualifizieren ist, ist eine von den konkreten Umständen abhängige Einzelfallentscheidung, die im Allgemeinen die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigt (6 Ob 2222/96z). Eine krasse Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die die Zulässigkeit der Revision dennoch rechtfertigen würde, vermag der Revisionsrekurswerber hier nicht aufzuzeigen. Dabei ist ihm zuzustimmen, dass die Vereinbarung einer der Höhe nach vertretbaren Globalabfindung im Allgemeinen kein Grund für die Anspannung des Unterhaltspflichtigen auf den zuletzt regelmäßig bezogenen Verdienstentgang ist; vielmehr wird in einem solchen Fall die erhaltene Globalabfindung angemessen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sein (6 Ob 2222/96z). Hier ist allerdings zu beachten, dass der Anspruch des Klägers auf Verdienstentgang dem Grunde nach nicht strittig ist und dass er für die Jahre ab dem Jahr 2000 Verdienstentgangszahlungen in steigender Höhe, zuletzt in der Höhe von EUR 18.000,- für das Jahr 2004, erhalten hat. Verhandlungen über eine Globalabfindung auf der Grundlage eines durchschnittlichen Verdienstentgangs von EUR 17.500,- sind vor diesem Hintergrund nicht vorwerfbar. Derartige Verhandlungen schließen aber die Durchsetzung des dem Grunde nach unstrittigen und der Höhe nach unschwer ermittelbaren Anspruches für das Jahr 2005 nicht aus (vgl die Angaben des Revisionsrekurswerbers über jeweils zu Beginn des Folgejahrs erfolgte Ermittlung der Anspruchshöhe in den früheren Jahren S 3 in ON 19). Die Rechtsauffassung, die Unterlassung der Durchsetzung dieses Anspruchs jedenfalls bis September 2006 (erstinstanzlicher Entscheidungszeitpunkt) sei dem Unterhaltsschuldner in unterhaltsrechtlicher Sicht sehr wohl vorwerfbar, sodass es gerechtfertigt sei, den ohnedies unter der Höhe der zuletzt bezogenen Jahresleistung liegenden und auch den Verhandlungen zugrunde gelegten Betrag von EUR 17.500,- bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage für das Jahr 2006 zu berücksichtigen, ist daher jedenfalls nicht unvertretbar.

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