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9Ob127/06a•OGH 9Ob127/06a
9Ob127/06aSupreme CourtFeb 1, 2007
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MietSlg 59.660 XPUBLEND
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Thomas Pittner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** G*****, vertreten durch Prunbauer, Themmer Toth Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. August 2006, GZ 40 R 169/06h-16, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: Unterbleiben der Einvernahme eines Zeugen) können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Mit seinen Rechtsausführungen, wonach das Verhalten zwei- bis dreijähriger Kinder den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG nicht verwirklichen können, trägt der Revisionswerber dem festgestellten Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen in keiner Weise Rechnung. Nach den Entscheidungen der Vorinstanzen war es nämlich vor allem sein Verhalten, aber auch das seiner Ehegattin, das den genannten Kündigungsgrund verwirklichte. Dass dieses Verhalten „im Haus ortsüblich" gewesen sei, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom Beklagten - worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - in erster Instanz auch gar nicht behauptet.
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