OGH 8Ob6/07a

8Ob6/07aSupreme CourtJan 31, 2007

Full text

OGH 8Ob6/07a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache der Antragstellerin S*****, wider die Antragsgegnerin „S***** GmbH, ***** vertreten durch den Generalbevollmächtigten Dr. jur. F*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 23. November 2006, GZ 3 R 191/06t-76, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Nach Rückziehung des Konkursantrages durch die Antragstellerin fasste das Erstgericht den Beschluss, diese Antragsrückziehung „unbeschadet der Bestimmung des § 70 Abs 4 KO" zur Kenntnis zu nehmen. Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass diese bloße „Kenntnisnahme" keine Entscheidung über die konkreten Auswirkungen der Antragsrückziehung auf das Eröffnungsverfahren enthält. Insbesondere fehlt der „Kenntnisnahme" der Charakter einer Entscheidung darüber, ob noch ein Konkurseröffnungsantrag vorliegt, über den zu entscheiden ist. Die Beurteilung des Rekursgerichtes, der Beschluss des Erstgerichtes greife in die Rechtsstellung der Antragsgegnerin nicht ein, beantwortet somit die von der Antragsgegnerin als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, welche Wirkung der Antragsrückziehung zukommt, gerade nicht.

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