The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
8Ob1/07s•OGH 8Ob1/07s
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen des Franz S*****, Masseverwalter Dr. Reinhard Kraler Rechtsanwälte GmbH, 9900 Lienz, Johannesplatz 4, über den Revisionsrekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. Oktober 2006, GZ 1 R 220/06x-61, womit über Rekurs des Gemeinschuldners der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 5. September 2006, GZ 19 S 75/05k-57, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht genehmigte mit Beschluss einen vom Masseverwalter abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend Waldgrundstücke. Das Rekursgericht gab dem dagegen von dem Gemeinschuldner erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin ist jedenfalls unzulässig. Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; 8 Ob 10/06p uva).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.