OGH 15Os124/06h

15Os124/06hSupreme CourtJan 22, 2007

Full text

OGH 15Os124/06h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann W***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 11. Oktober 2006, GZ 10 Hv 67/06x-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann W***** der Finanzvergehen (zu 2.) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und (zu 1.) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er in Freinberg als Abgabenpflichtiger vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 des UStG 72 entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung in der Höhe von insgesamt 1,075.047,32 Euro, und zwar

1. an Umsatzsteuer von 1997 bis März 2000 insgesamt 993.290,11 Euro sowie

2. an Einkommensteuer von 1997 bis 1999 insgesamt 81.757,21 Euro dadurch bewirkt, dass er Umsätze aus dem KFZ-Handel sowie Gewinne der Abgabenbehörde gegenüber nicht erklärte, wobei er die Verkürzung der Umsatzsteuer für gewiss hielt.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen eine Verkürzung von Einkommens- und Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 mit einem Verkürzungsbetrag in der Höhe von insgesamt 1,075.047,32 Euro bewirkt habe.

Soweit sie behauptet, dass infolge eines „in der Zwischenzeit" (am 25. Jänner 2006) erfolgten Verzichts der Abgabenbehörde auf 99 % der offenen Forderung (im Rahmen eines mit allen Gläubigern des Beschwerdeführers abgeschlossenen Zahlungsplans) der strafbestimmende Wertbetrag nur mehr 10.750,47 Euro betrage und demnach keine gerichtliche Zuständigkeit gegeben wäre, legt sie - mit der bloßen Rechtsbehauptung, „durch die insolvenzrechtlichen Bestimmungen werden die strafrechtlichen Bestimmungen derogiert" - nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, warum ein - nicht einmal als Milderungsgrund iSd § 34 Abs 1 Z 14 StGB in Betracht kommender (Ebner in WK2 § 34 Rz 33) - nachträglicher Verzicht des Geschädigten eine Änderung der rechtlichen Beurteilung der zuvor vollendeten Taten bewirke. Das Vorliegen einer Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) wurde in diesem Zusammenhang nicht behauptet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu vom Verteidiger erstatteten Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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