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6Ob4/07t•OGH 6Ob4/07t
6Ob4/07tSupreme CourtJan 18, 2007
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MietSlg 59.645 XPUBLEND
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen Volkmar R*****, vertreten durch Dr. Klaus Messiner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Evelyn S*****, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 594,46 EUR sA (Revisionsinteresse 218,02 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 29. September 2006, GZ 1 R 88/06w-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 17. Jänner 2006, GZ 14 C 16/04h-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Gegenstand des Berufungsverfahrens war - wie das Berufungsgericht selbst erkannt hat - die vom Erstgericht abgewiesene Teilforderung von 218,02 EUR. Dennoch sprach das Berufungsgericht aus, die ordentliche Revision sei „gem § 528 Abs 1 ZPO" nicht zulässig, weil keine Fragen von der in „§ 528 Abs 1 ZPO" genannten Bedeutung zu lösen gewesen seien. Die Beklagte versucht in ihrer außerordentlichen Revision dagegen, derartige erhebliche Rechtsfragen aufzuzeigen. Nach § 502 Abs 2 ZPO ist jedoch die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Ein Ausnahmefall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO liegt nicht vor, weil die Klägerin zwar ausständiges Mietentgelt und anteilige Betriebskosten begehrt, im Verfahren „dabei" aber nicht über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags - und zwar nicht einmal als Vorfrage - zu entscheiden war.
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