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9Ob118/06b•OGH 9Ob118/06b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Arno T*****, geboren am 4. Oktober 1998, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Dr. Veronika T*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Juni 2006, GZ 51 R 114/05x-S 28, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
In der Tagsatzung vom 6. 6. 2005 hat der Vertreter der Mutter der Beschlussfassung über ein unter Besuchsbegleitung einzuräumendes Besuchsrecht des Vaters zugestimmt. Auch über die weitere Vorgangsweise wurde Einverständnis erzielt. Diese Zustimmung wurde in keiner Weise von weiteren Bedingungen - etwa von der nunmehr geforderten Einholung eines weiteren Gutachtens - abhängig gemacht. Der Vorwurf, dass die Vorinstanzen das Kindeswohl nicht beachtet haben, ist angesichts der überaus sorgfältigen und überlegten Gestaltung des Besuchsrechts ungerechtfertigt. Im Revisionsrekurs fehlen auch schlüssige Behauptungen, worin eine Gefährdung des Kindeswohls liegen soll. Die Berufung auf eine Stellungnahme einer Mitarbeiterin der Jugendwohlfahrt, in der von einem drohenden „massiven Loyalitätskonflikt" die Rede ist, lässt wesentliche Aussagen dieser Mitarbeiterin außer Acht. So hat diese Mitarbeiterin in ihrer Stellungnahme vom 14. 4. 2006 ausdrücklich angegeben, dass es dem Minderjährigen nur dann möglich sein werde, sich auf Kontakte mit seinem Vater einzulassen, wenn er dafür die „Erlaubnis" bzw Zustimmung seiner Mutter erhalte, an der es derzeit fehle (ON S 20); dem Minderjährigen sei sehr wohl bewusst, dass es Wunsch der Mutter sei, dass er den Vater nicht besuche (Rekursverhandlung ON S 25). Dementsprechend erweist sich auch der Vorwurf der Rekurswerberin, das Rekursgericht sei in aktenwidriger Weise von einer Beeinflussung des Minderjährigen gegen ein Besuchsrecht des Vaters ausgegangen, als unberechtigt. Weitere Einwände der Mutter betreffen ihre eigene Situation bzw die der mütterlichen Großmutter. Eine die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls wird damit nicht dargetan.
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