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14Os125/06y•OGH 14Os125/06y
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erik M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 31. August 2006, GZ 31 Hv 134/06y-14, sowie über die gemäß § 498 Abs 3 StPO implizierte Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erik M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Abtenau fremde bewegliche Sachen durch Einsteigen in Gebäude und Aufbrechen von Kästen, sohin Behältnissen, Verfügungsberechtigten der V***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
1. in der Nacht vom 2. auf den 3. Juli 2006 durch Einsteigen in die Büroräumlichkeiten und Aufbrechen zweier Kästen einen Safe in unbekanntem Wert samt 3.500 Euro Bargeld sowie
2. in der Nacht zum 21. Juli 2006 durch Einsteigen in den Bürotrakt und Aufbrechen verschlossener Kästen einen Safe samt 770.000 LEI und 370 Euro Bargeld.
Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter die gewerbsmäßige Tendenz des Beschwerdeführers logisch und empirisch einwandfrei auf seine triste finanzielle Situation und sein Geständnis gegründet (US 5).
Die mangelnde Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit relevierende und diese wegen ausschließlicher Widmung der Beute zur Suchtgiftfinanzierung in Abrede stellende Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht die expliziten Urteilsannahmen zur betreffenden inneren Tatseite (US 4) und dazu, dass der unter chronischem Geldmangel leidende beschäftigungslose Angeklagte wegen seiner Suchtgiftneigung einen erhöhten Geldbedarf hatte und die Taten (auch) beging, um sich daraus teilweise den Unterhalt zu sichern (US 3 f; vgl im Übrigen Jerabek in WK2 § 70 Rz 10 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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