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5Ob274/06i•OGH 5Ob274/06i
5Ob274/06iSupreme CourtDec 14, 2006
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MietSlg 59.521 XPUBLEND
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Urkundenhinterlegungs- und Außerstreitsache der Antragstellerin A***** GmbH, *****, vertreten durch Wallnöfer Schmalzl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Urkundenhinterlegung und Einbücherung betreffend die EZ 50000 GB *****, infolge des Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 14. August 2006, AZ 4 R 211/06p, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Graz vom 15. Mai 2005, GZ UH 7/06 (auch 23 Nc 168/06t), bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Marktgemeinde F***** als Verwalterin des öffentlichen Guts mit entsprechender Rechtsbelehrung über die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung zuzustellen. Nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung oder fruchtlosem Verstreichen der hiefür vorgesehenen Frist sind die Akten wieder vorzulegen.
Begründung:
Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erhob neben einem Begehren auf Hinterlegung eines Dienstbarkeitsvertrags einen Antrag auf Einbücherung öffentlichen Guts, welcher im Rahmen eines außerstreitigen Verfahrens zu erledigen ist (§ 62 AllgGAG; vgl 5 Ob 284/98w).
Das Rechtsmittelverfahren nach dem AußStrG nF ist bei einem Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Sache grundsätzlich zweibzw mehrseitig (§§ 48, 68 AußStrG nF). Den Parteien, hier der Marktgemeinde Feldkirchen als Verwalterin des öffentlichen Guts, ist daher die Möglichkeit der Rechtsmittelbeantwortung einzuräumen.
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