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12Os116/06k•OGH 12Os116/06k
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mahsuni B***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6. Juli 2006, GZ 31 Hv 107/06b-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mahsuni B***** (zu I) des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG, (zu II) des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG, (zu III 1) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und der Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2 SMG sowie (zu III 2) des versuchten Verbrechens nach § 15 StGB, § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und der versuchten Vergehen nach § 15 StGB, § 27 Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2 SMG schuldig erkannt.
Danach hat er in Salzburg den bestehenden Vorschriften zuwider
I. vom 13. September 2005 bis 27. April 2006 Suchtgift, nämlich rund 12 Gramm Kokain, erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen;
II. bis 27. April 2006 Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich 121,4 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 44,13 Gramm, mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde;
III. gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich 137,6 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 93,6 Gramm, in Verkehr gesetzt, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist, und zwar
1. von Anfang April 2006 bis 27. April 2006 40 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 15,6 Gramm durch Verkauf an unbekannt gebliebene Abnehmer, sowie
2. am 27. April 2006 durch einen beabsichtigten Verkauf von 197,6 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 78 Gramm an Ismail S*****, wobei es beim Versuch geblieben ist.
Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5 zweiter Fall) zum Schuldspruchsfaktum II liegt nicht vor. Das Erstgericht hat berücksichtigt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung nur teilweise geständig war (US 6 vierter Absatz), jedoch die festgestellte „Absicht", das in der Wohnung verwahrte Suchtgift zu verkaufen, aus seiner schlechten finanziellen Situation und der Notwendigkeit, aus dem Erlös den Lebensunterhalt zu bestreiten, abgeleitet (US 6 fünfter Absatz).
Auch die Gewerbsmäßigkeit hat das Schöffengericht auf die angeführten Umstände gestützt. Diese Begründung entspricht den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswerten (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) und ist daher mängelfrei.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) moniert, dass sich die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Begehung der Suchtgiftdelikte „lediglich" auf die „verba legalia" beschränken. Sie legt aber nicht dar, aus welchem Grund diese nicht ausreichend wären und welche weiteren oder anderen Konstatierungen darüber hinaus hätten getroffen werden müssen. Wenn sie behauptet, im Urteil sei zur Gewerbsmäßigkeit nicht auf eine für einen längeren Zeitraum wirksame Einkommensquelle abgestellt worden, übergeht sie die Urteilsannahmen, wonach durch den Verkauf von Kokain in einer großen Menge eine „fortlaufende Einnahmequelle zur Bestreitung des Lebensunterhaltes" (US 6 zweiter Absatz) erschlossen werden sollte.
Soweit die Beschwerde einwendet, dass aus dem Fund von rund 370 Gramm Kokain nicht abgeleitet werden könne, dass der Angeklagte den Vorsatz hatte, das Suchtgift in Verkehr zu setzen, missachtet sie die der Prämisse dieses Einwands gegenteiligen Konstatierungen der Tatrichter (vgl US 4 f).
Dass die Feststellungen zum Vorsatz im Bezug auf das Schuldspruchfaktum II nicht ausreichend seien, wird lediglich substanzlos behauptet, ohne dabei auf die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen Rücksicht zu nehmen (vgl US 4 und 6). Mangels Vergleiches des gesamten festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten materiellen Recht (vgl WK-StPO § 281 Rz 581) ist dieser materiell-rechtliche Nichtigkeitsgrund somit nicht prozessordnungsgemäß dargestellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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