OGH 15Os104/06t

15Os104/06tSupreme CourtNov 29, 2006

Full text

OGH 15Os104/06t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Klaus F***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 24. April 2006, GZ 41 Hv 3/06s-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Klaus F***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er „ab etwa Mitte des Jahres 2000 bis einschließlich 7. Juni 2002 in Dornbirn und teilweise in seinem PKW allenfalls auch in anderen Orten Vorarlbergs mit seiner am 8. Juni 1988 geborenen Nichte Melanie F*****, sohin mit einer unmündigen Person vorerst vereinzelt, sodann mehrmals wöchentlich, teils mit mehrwöchigen Unterbrechungen in wiederholten Angriffen geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er sie an ihren nackten Brüsten betastete, daran leckte, sie in der Folge auch an ihrem nackten Scheidenbereich streichelte und leckte".

Die gegen dieses Urteil aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Der Beschwerde zuwider wurden durch die Abweisung des Antrages auf Beischaffung der Zulassungsunterlagen für die auf den Angeklagten im Deliktszeitraum registrierten Fahrzeuge zum Beweis dafür, dass die dem Angeklagten zur Last gelegten sexuellen Übergriffe erst nach Vollendung des 14. Lebensjahres der Melanie F***** stattgefunden haben (S 142), Verteidigungsrechte nicht verkürzt. Da der dem Beweisthema zugrundeliegende Sachverhalt (die auf den Angeklagten zugelassenen Fahrzeuge) durch die vorgelegten Zulassungsbestätigungen über die Fahrzeuge des Angeklagten bereits erwiesen war (Beilagen A./ bis D./), brauchten hiezu keine weiteren Beweise aufgenommen werden (Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 42; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342). Welche darüber hinausgehenden entscheidungswesentlichen Umstände aus den Zulassungsunterlagen der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn zu gewinnen wären, legte der Antrag nicht dar.

Die Mängelrüge (Z 5) moniert der Sache nach eine mangelnde Auseinandersetzung der Tatrichter mit den Angaben des Angeklagten und der Zeugin Melanie F*****, wonach deren Brüste im Tatzeitraum flach gewesen seien. Im Hinblick auf die weiteren dem Angeklagten zur Last gelegten Tathandlungen, nämlich Streicheln und Lecken des nackten Scheidenbereiches des Mädchen, stellt dies jedoch keinen entscheidenden, gesonderter Erörterung bedürftigen Umstand dar. Im Übrigen bezogen sich diese Aussagen nur auf den Beginn der Übergriffshandlungen (S 75, 132).

Der weitere Einwand, das Erstgericht habe die Aussage der Melanie F*****, wonach der erste sexuelle Übergriff zu einer Zeit stattgefunden habe, als der Angeklagte einen weißen bzw roten PKW in Verwendung hatte, nicht erörtert, scheitert bereits an der Prämisse. Die Zeugin hat nämlich bloß angegeben, die einzigen Übergriffe in einem PKW, an die sie sich erinnern könne, wären „das weiße und das rote Auto" gewesen (S 140), diese Taten aber nicht mit dem Beginn der an ihr begangenen geschlechtlichen Handlungen gleichgesetzt. Im Übrigen erwähnte die Zeugin nicht nur diese beiden PKW, sondern auch ein weiteres Auto „davor" (S 137, 140).

Eine Auseinandersetzung mit den Angaben der Zeugin Gabriela F***** (der Mutter der Melanie F*****) war entbehrlich, da diese zum Beginn und zur Dauer des Deliktszeitraumes keine Wahrnehmungen gemacht hat und ihr nur von ihrer als unmittelbare Zeugin vernommenen Tochter Informationen zugekommen sind (S 145).

Mit dem - ohne Verweis auf bestimmte, in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel erstatteten - Vorbringen, die zeitliche Einordnung der Geschehnisse sei nicht einfach, weshalb das Erstgericht im Zweifel von Tathandlungen erst nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Mädchens hätte ausgehen müssen, vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, zumal sich die Tatrichter mit der Frage des Tatzeitraumes ausführlich auseinandergesetzt haben (US 12 ff) und diesen an Hand der vom Opfer besuchten Schule bzw Lehre, dem der Melanie F***** in Erinnerung gebliebenen Versuch, sich während des Schulunterrichtes einer Lehrerin anzuvertrauen, dem an Hand von Fotos gesichert feststellbaren Zeitpunkt der Firmung (S 135 iVm S 142) und der Dauer einer Beziehung des Angeklagten zu einer Freundin bestimmt haben. Die Behauptung, ein sexueller Übergriff durch einen Ex-Freund sei Auslöser der psychischen Probleme der Melanie F***** gewesen, stellt nur eine auf eigenen Beweiswerterwägungen basierende Hypothese dar, die im Übrigen keine entscheidende Tatsache betrifft, wurde dem Angeklagten doch die Qualifikation nach § 207 Abs 3 StGB nicht angelastet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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