OGH 1Ob192/06a

1Ob192/06aSupreme CourtNov 28, 2006

Full text

OGH 1Ob192/06a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz H*****, 2. Theresia H*****, beide , 3. Johann S, 4. Rosina S*****, beide *****,

5. F***** GmbH (früher ***** L*****), 6. Anneliese L*****, beide , 7. Roman E, alle vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, und 8. DI Friedrich L*****, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in Traun, wider die beklagten Parteien 1. Ignaz S*****, und 2. Maria S*****, beide *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 6 R 287/00v des Oberlandesgerichts Linz, infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 13. März 2006, GZ 6 R 177/05z-7, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Die klagenden Parteien begehrten im Verfahren 1 Cg 228/99s des Landesgerichts Linz die Feststellung, dass den Beklagten ein Fischereirecht an bestimmten Gewässern nicht zukomme. Das Landesgericht Linz gab diesem Klagebegehren der erst- bis fünft-, siebent- und achtklagenden Parteien statt; das der sechstklagenden Partei wurde abgewiesen.

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht wies zu 6 R 287/00v nach Beweiswiederholung sämtliche Klagebegehren ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass den klagenden Parteien der Beweis des aufrechten Bestands ihres Fischereirechts für den strittigen Bereich nicht gelungen sei; darauf, ob den Beklagten ein Recht an den Gewässern im strittigen Bereich zustehe, müsse nicht mehr eingegangen werden.

Der Oberste Gerichtshof wies zu 1 Ob 91/01s die von den klagenden Parteien gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision zurück.

Mit Klage vom 21. 9. 2005 begehrten die klagenden Parteien die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens, die Aufhebung des zuvor zitierten Urteils des Oberlandesgerichts Linz und im wiederaufgenommenen Verfahren die Bestätigung des schon genannten Urteils des Landesgerichts Linz in Ansehung der erst- bis fünft-, siebent- und achtklagenden Parteien sowie die Stattgebung der Berufung der Sechstklägerin. Unter Vorlage zweier Urkunden machten sie den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend. Die Urkunde „Anmeldungen der Fischereirechte innerhalb der Ediktalfrist 26. 4. bis 25. 6. 1897" sei in einem gegen die Sechstklägerin geführten Zivilprozess von deren dortigen Prozessgegnern vorgelegt und ihrem Prozessvertreter durch Zustellung eines Schriftsatzes am 22. 8. 2005 bekannt geworden. In der Folge habe die Eignung dieser Urkunde als neues Beweismittel nach eigener Recherche der Kläger im OÖ Landesarchiv bis 24. 8. 2005 geprüft werden können. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Kläger hinreichende Kenntnis vom Inhalt der Urkunde erlangt. Da sie von deren Existenz erst zum genannten Zeitpunkt erfahren hätten, könne ihnen „die nicht bereits im Vorprozess erfolgte Beischaffung der Urkunde" nicht als Verschulden angelastet werden. Aus der Urkunde ergebe sich, dass der Rechtsvorgänger (im Liegenschaftseigentum) der fünft-, sechst- und achtklagenden Parteien auf Grund eines Edikts im Jahr 1897 (= zweite „neue" Urkunde) sein Fischereirecht an der Traun angemeldet und dabei auf das Josefinische Lagebuch vom Jahre 1788 verwiesen habe. Aus Urteilen von 1850 ergebe sich, dass nach dem Josefinischen Lagebuch zweifelsfrei auch sämtliche nördlich des Hauptarmes der Traun gelegene - also die strittigen - Nebengerinne zum Fischereirecht der Kläger bzw deren Rechtsvorgänger gehört hätten. Dass der Rechtsvorgänger der genannten Kläger noch im Jahr 1897 das gesamte Fischereirecht einschließlich der nördlichen Traun-Nebengewässer besessen habe und diesbezüglich keine Verkäufe stattgefunden hätten, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass für diese Gewässer keine sonstige Anmeldung erfolgt sei. Somit könne entgegen der seinerzeitigen Begründung des Berufungsgerichts in der Zeit zwischen 1856 und 1897 bzw bis zum Inkrafttreten des Fischereigesetzes 1895 keine Übertragung dieser Gewässer an wen auch immer stattgefunden haben.

Das Oberlandesgericht Linz wies die Wiederaufnahmsklage zurück. Gemäß § 538 Abs 1 ZPO sei eine Wiederaufnahmsklage bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen, wenn rechtliche Erwägungen, Unschlüssigkeit des Vorbringens oder absolute Untauglichkeit des geltend gemachten Grundes der Bewilligung der Wiederaufnahme entgegenstünden. Dabei sei insofern eine „eingeschränkte" Beweiswürdigung vorzunehmen, als zu prüfen sei, ob die Berücksichtigung der neuen Tatsachen und Beweismittel deshalb zu einer anderen Entscheidung des Vorprozesses führen könnte, weil die mangelnde Berücksichtigung dieser Tatsachen und Beweismittel im Vorprozess einen Verstoß gegen die Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage bedeute. Darüber hinaus trage der Kläger die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden daran trifft, die nun geltend gemachten Tatsachen oder Beweise nicht schon im Vorprozess vorgebracht zu haben. Das behördliche Edikt, das der von den Klägern als Wiederaufnahmsgrund herangezogenen Urkunde über die Anmeldung von Fischereirechten zugrunde gelegen sei, habe darauf hingewiesen, dass die Nichtanmeldung eines Fischereirechts innerhalb der Ediktalfrist (bloß) den Verlust des Rechts zur Teilnahme an der Wahl des Revierausschusses - also nicht den Verlust des Fischereirechts - zur Folge habe. Aus der Tatsache der Anmeldung oder Nichtanmeldung von Fischereirechten lasse sich für die Beurteilung der Frage ihres Bestehens somit nichts ableiten. Der vorgelegte Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis sage zur wesentlichen strittigen Frage, ob sich das von Rechtsvorgängern der Kläger angemeldete Fischereirecht auch auf die nördlich (links) der Traun gelegenen Gewässer erstreckt habe, nichts aus. Ihre diesbezügliche Behauptung stützten die Kläger auch in ihrer Wiederaufnahmsklage nicht auf die als „neue" Urkunden vorgelegten Anmeldungen, sondern vielmehr auf das Josefinische Lagebuch, welches bereits dem Berufungsgericht des Vorverfahrens vorgelegen sei. Der Hinweis darauf in den Anmeldungen sei daher für eine neue Beurteilung des Ausmaßes des Fischereirechts der Kläger nicht relevant. Nebengewässer der Traun seien in den Anmeldungen ebensowenig erwähnt wie die durchschnittliche Breite der beanspruchten Wasserstrecke. Die Kläger hätten auch kein ausreichendes Vorbringen zum Fehlen eines Verschuldens an der unterlassenen Verwendung dieser Urkunde im Vorprozess erstattet. Zur prozessualen Diligenzpflicht im Vorprozess hätte es gehört, historische Urkunden mit Bezug auf das behauptete Fischereirecht auszuforschen. Dass die von den Klägern nunmehr angestellte Recherche im Landesarchiv damals nicht möglich gewesen oder erfolglos verlaufen wäre, werde von ihnen gar nicht behauptet.

Der dagegen erhobene Rekurs der Kläger ist nicht berechtigt.

Mit ihrem Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage, insbesondere dem Hinweis auf den Klägern erst nach Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess zugekommene Urkunden, wollen die Kläger ersichtlich zwei Hilfstatsachen (Indizien) beweisen, die gleichzeitig auch als „neue Tatsachen" iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu qualifizieren wären. Es wird dargelegt, aus den Urkunden ergebe sich einerseits, dass der Rechtsvorgänger dreier Kläger im Jahr 1897 bei der Anmeldung seines Fischereirechts an einem bestimmten Abschnitt der Traun auf das Josefinische Lagebuch verwiesen habe, andererseits, dass für die nördlichen Traunnebengewässer keine „sonstige" Anmeldung erfolgt sei. Dass der Hinweis auf das Josefinische Lagebuch keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen kann, hat die Vorinstanz zutreffend erkannt. Auch in der Wiederaufnahmsklage wird ja behauptet, der Umfang des Fischereirechts nach dem Josefinischen Lagebuch ergebe sich aus zwei Urteilen aus dem Jahr 1850. Der Inhalt dieser Urteile war aber bereits im Vorprozess bekannt. Darüber hinaus besteht der von den Klägern aufgegriffene Hinweis des Rechtsvorgängers auf das Josefinische Lagebuch allein in der Angabe, dass die Grenzen (stromaufwärts und stromabwärts) aus dem Josefinischen Lagebuchauszug nicht bestimmbar seien. Dass der genannte Rechtsvorgänger auch das Fischereirecht an Nebengewässern der Traun für sich beansprucht hätte, ist den als Wiederaufnahmsgrund bezeichneten Urkunden in keiner Weise zu entnehmen, obwohl das Edikt alle Fischereiberechtigten unter anderem auch aufgefordert hatte, in der Anmeldung nicht nur die Grenze der Wasserstrecke, sondern auch der etwaigen „Altwässer, Ausstände und künstlichen Gerinne, auf welche sich das Fischereirecht erstreckt" anzugeben. Aus dem Inhalt der Anmeldung ist somit - auch bei einer bloß abstrakten Prüfung der Tauglichkeit dieser Urkunde als Beweismittel - für den Umfang des Fischereirechts der Kläger, insbesondere für dessen behauptete Erstreckung auf die nördlichen Nebengewässer der Traun, nichts zu gewinnen.

Soweit die Rekurswerber darüber hinaus argumentieren, es sei davon auszugehen, dass auf Grund des „im Kontext mit dem am 30. 12. 1897 ausgegebenen Fischereigesetz für Oberösterreich" ergangenen Edikts vom 15. 4. 1897 alle Fischereiberechtigten ihre Rechte angemeldet hätten, weshalb der Anmeldung der einzelnen Reviergenossen und der daraufhin erfolgten Kundmachung über die Bildung der Reviere, welche im Amtsblatt vom 30. 12. 1898 verlautbart worden sei, besondere Bedeutung zuzumessen sei, ist nicht zu erkennen, inwiefern die Kenntnis der einzelnen Anmeldungen von Bedeutung für die Frage nach dem Umfang des Fischereirechts der Kläger sein könnte. Die Rekurswerber stellen selbst dar, dass diese Kundmachung bereits im Vorverfahren vorlag. Warum sie daraus nicht den (naheliegenden) Schluss gezogen haben, dass für den nunmehr strittigen Bereich der nördlichen Nebengewässer keine (weitere) Anmeldung erfolgt war, ist nicht zu sehen. Sollte der Inhalt des Anmeldeverzeichnisses wirklich von maßgeblicher Bedeutung für die Beweiswürdigung sein, ist es den Klägern iSd § 530 Abs 2 ZPO als Verschulden anzurechnen, sich nicht unverzüglich nach Kenntnis der Kundmachung vom 30. 12. 1898 um eine Einsicht in das Anmeldungsverzeichnis bemüht zu haben, zumal es der Inhalt der Kundmachung vom 30. 12. 1898 in der sowohl auf deren Rechtsgrundlagen als auch die von den Bezirkshauptmannschaften „vorgelegten Anmeldungen" verwiesen wird, nahelegt, dass kein Dritter das Bestehen von Fischereirechten an den nördlich gelegenen Nebengewässern dieses Traunabschnitts behauptet und angemeldet hatte (vgl auch Punkt IV der Kundmachung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO.

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