AUSL EGMR Bsw76973/01

Bsw76973/01Other CourtNov 28, 2006

Full text

AUSL EGMR Bsw76973/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2006

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Murillo Saldias u.a. gg. Spanien, Zulässigkeitsentscheidung vom 28.11.2006, Bsw. 76973/01.

Spruch

Art. 2 EMRK, Art. 6 EMRK, Art. 13 EMRK - Vorhersehbarkeit eines Unglücks und Recht auf Leben.

Unzulässigkeit der Beschwerde des ErstBf. wegen fehlender Opfereigenschaft (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde der übrigen Bf. wegen fehlender Erschöpfung des Instanzenzuges (mehrstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. sind Überlebende einer Sturzflut, die am 7.8.1996 den Campingplatz Virgen de las Nieves (spanische Pyrenäen) erfasste und 87 Personen in den Tod riss.

Besagter Campingplatz befand sich am Zusammenfluss der Flüsse Arás, Betés und Asó und stand im Eigentum der Gemeinde Biescas. 1985 fasste sie den Beschluss, auf dem dortigen Gelände einen Campingplatz zu errichten und übermittelte den Akt zur Begutachtung an die Landesverwaltung der Region Aragon.

Am 3.1.1986 präsentierte P. B., der Leiter des Amtes für Angelegenheiten der Flora, einen Bericht, in dem er die Qualität von mittlerweile erfolgten Begradigungsarbeiten am Arás, den Standort des Geländes in der Nähe einer Straße sowie die Beschaffenheit des Terrains bemängelte und die Inaussichtnahme eines anderen Standorts empfahl.

Am 4.8.1986 legte P. B. einen zweiten Bericht vor. Er sprach sich darin nochmals gegen eine Genehmigung des Projekts aus, da sich das in Aussicht genommene Gelände auf dem Schuttkegel eines mächtigen Gebirgsbaches befinde, dessen Flussbett instabil sei, was eine Gefahr für sich dort aufhaltende Personen darstelle.

Am 1.4.1987 wurde das Campingplatzprojekt genehmigt. In ihrem Bescheid berief sich die Landesverwaltung auf mehrere Expertisen, nicht jedoch auf jene von P. B. vom 4.8.1986, die im Akt nicht enthalten war.

Am 7.8.1996 kam es nach heftigen Regenfällen in den Pyrenäen zu einer Sturzflut, die den Campingplatz Virgen de las Nieves verwüstete. Bei der Überschwemmung kamen die Eltern und zwei Geschwister des ErstBf. ums Leben, die anderen Bf. trugen Verletzungen und psychische Schäden davon.

Mit Beschluss vom 8.8.1996 ordnete der zuständige Untersuchungsrichter eine strafrechtliche Untersuchung der Vorfälle an, der sich die Bf. als Privatbeteiligte anschlossen. Am 4.10.1999 wurde das Verfahren eingestellt. Der Untersuchungsrichter sah die von den Bf. erhobenen Vorwürfe des fahrlässigen Behördenhandelns und der groben Verletzung von Amtspflichten als nicht erwiesen an, da die Flutkatastrophe angesichts des extremen Ausmaßes der Regenfälle nicht vorhersehbar gewesen sei und ohnehin Begradigungsarbeiten am Flussbett durchgeführt worden seien. Ebensowenig lasse die Tatsache, dass der zweite Bericht von P. B. nicht Bestandteil der Akten sei, auf behördliche Willkür schließen.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel der Bf. an die Audiencia Provincial und den Verfassungsgerichtshof blieben alle erfolglos. In der Folge erhoben der ErstBf. und 70 weitere Opfer bzw. deren Angehörige bei der Audiencia Nacional Schadenersatzklage gegen die Verwaltung.

Mit Urteil vom 21.12.2005 kam die Audiencia Nacional zu dem Ergebnis, dass die Landesverwaltung für die Überschwemmung des Campingplatzes hafte. Begründend führte sie aus, es könne nicht von höherer Gewalt ausgegangen werden, da bei der Auswahl des Terrains die Ergebnisse der Expertisen, darunter insbesondere jene von P. B., von den verantwortlichen Behörden nicht ausreichend berücksichtigt worden wären. Zwar sei der exakte Zeitpunkt einer Überschwemmung nicht eruierbar gewesen, jedoch habe kein Zweifel darüber bestanden, dass ein derartiges Ereignis eintreten konnte. Das Unglück sei daher vorhersehbar und vermeidbar gewesen.

Dem ErstBf. wurden € 210.354,24 für jeden getöteten Angehörigen sowie die Begräbniskosten zugesprochen. Er erhob daraufhin gegen das Urteil ein Rechtsmittel an das Höchstgericht. Das Verfahren ist anhängig.

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügen Verletzungen von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) sowie von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).

Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Bf. bringen vor, der Staat habe es entgegen Art. 2 EMRK verabsäumt, die notwendigen präventiven Maßnahmen zum Schutz des Lebens der Campingplatzbenutzer zu ergreifen. Die Verwaltung habe technische Gutachten wie jenes von P. B., die von der Errichtung des Campingplatzes abgeraten hätten, verschwinden lassen. Die Landesverwaltung von Aragon habe das Campingplatzprojekt genehmigt, obwohl sie über die damit verbundenen Risiken Bescheid gewusst hätte.

Was die strafrechtliche Untersuchung anlange, hätten es der Untersuchungsrichter und die Audiencia Provincial an einer objektiven Unparteilichkeit iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK fehlen lassen, da sie das Unglück als unvorhersehbar eingestuft und die Einstellung des Verfahrens verfügt bzw. bestätigt hätten. Darüber hinaus hätten die Behörden keine effektive Untersuchung iSv. Art. 13 EMRK durchgeführt, die zur Identifikation, Befragung sowie Bestrafung der für die Flutkatastrophe Verantwortlichen hätte führen können.

1. Zur Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK:

Die Regierung wendet die fehlende Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK ratione materiae ein, da diese Bestimmung kein Recht auf die Einleitung einer strafrechtlichen Verfolgung gegen Dritte garantiere.

Im vorliegenden Fall haben sich die Bf. dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen. Der GH hat bereits im Fall Perez/F festgestellt, dass die Privatbeteiligung an einem Strafverfahren in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK fällt. Der Einwand der Regierung ist daher zurückzuweisen.

2. Zur Opfereigenschaft des ErstBf.:

Der ErstBf. hat gegen das Urteil der Audiencia Nacional ein Rechtsmittel an das Höchstgericht erhoben. Da die Landesverwaltung auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtete, kommt ihrer Haftung für das Unglück Rechtsverbindlichkeit zu.

Der GH erinnert daran, dass ein Bf. nicht mehr als Opfer einer Konventionsverletzung iSv. Art. 34 EMRK anzusehen ist, wenn die nationalen Behörden eine Rechtsverletzung festgestellt und ihm angemessenen Ersatz für den erlittenen Schaden zugesprochen haben. Im vorliegenden Fall erhob der ErstBf. nach Einstellung des Strafverfahrens, dem er sich als Privatbeteiligter angeschlossen hatte, Schadenersatzklage gegen die Verwaltung vor der Audiencia Nacional, die ihm eine Entschädigung für den Tod seiner Angehörigen zusprach. Der GH ist der Ansicht, dass die zuerkannten Geldbeträge durchaus angemessen sind und vom Höchstgericht bestätigt bzw. unter Umständen sogar noch angehoben werden können.

Unter diesen Umständen kann der ErstBf. nicht länger behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. Die von ihm erhobene Beschwerde ist daher gemäß den Art. 34 EMRK und Art. 35 Abs. 3 und 4 EMRK zurückzuweisen und für unzulässig zu erklären (einstimmig).

3. Zur Erschöpfung des Instanzenzuges:

Der GH weist darauf hin, dass die Anwendbarkeit von Art. 2 EMRK auf die übrigen Bf. Probleme aufwirft. Ein Eingehen auf diese Frage erübrigt sich jedoch, da sich die Beschwerde bereits aus einem anderen Grund als unzulässig erweist.

Im vorliegenden Fall haben die Bf. nämlich keine Klage bei den Verwaltungsgerichten wegen Staatshaftung eingebracht, sondern sich darauf beschränkt, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anzuschließen.

Nach spanischem Recht sind die Strafgerichte auch befugt, sich über zivilrechtliche Ansprüche zu äußern und gegebenenfalls Entschädigung für den erlittenen Schaden zuzusprechen. Kommt der Untersuchungsrichter zu dem Ergebnis, die zum Tod oder zu Verletzungen führenden Handlungen bzw. Unterlassungen wären unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht relevant, so stellt er das Verfahren ein, womit der öffentliche Anklageprozess abgeschlossen ist.

Sind die Angehörigen der Opfer – wie hier der ErstBf. – überzeugt, die Ergebnisse der strafrechtlichen Untersuchung würden auf ein mangelhaftes Funktionieren der Verwaltung schließen lassen, so können sie Schadenersatzklage gegen den Staat mit der zusätzlichen Aussicht auf eine Entschädigung erheben.

Der GH schließt daraus, dass den Bf. nach innerstaatlichem Recht ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, das sowohl zugänglich war als auch Aussicht auf Erfolg bot. Er erinnert daran, dass in Fällen nicht vorsätzlich zugefügter Eingriffe in das Recht auf Leben bzw. auf Achtung der physischen Integrität die Verpflichtung des Staates, ein wirksames Rechtsschutzsystem zur Verfügung zu stellen, nicht notwendigerweise die Einleitung eines Strafverfahrens erfordert. Dieser Verpflichtung kann auch durch zivil-, verwaltungs- und disziplinarrechtliche Schritte entsprochen werden.

Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde der übrigen Bf. wegen Versäumnisses der Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK iVm. Art. 35 Abs. 4 EMRK als unzulässig zurückzuweisen ist (mehrstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Perez/F v. 12.2.2004, NL 2004, 23.

Slimani/F v. 27.7.2004, NL 2004, 196.

Öneryildiz/TR v. 30.11.2004 (GK), NL 2004, 296.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 28.11.2006, Bsw. 76973/01, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 3) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im französischen Originalwortlaut

(pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/07_1/Saldias.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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