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8Ob137/06i•OGH 8Ob137/06i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Johann Grasch Lutz, Rechtsanwaltspartnerschaft in Leibnitz, wider die beklagte Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in Radstadt, wegen EUR 10.425,60, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 22. Juni 2006, GZ 2 R 6/06z-46, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 3. Oktober 2005, GZ 14 Cg 10/03p-39, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 686,88 (darin enthalten EUR 114,48 an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Das klagende Steinbruch-, Schotter- und Transportunternehmen, das auch das freie Gewerbe für Tiefbohrungen angemeldet hat, baut keine Brunnen, sondern führt nur Sondierungsbohrungen durch. Der beklagte Landwirt ist Eigentümer mehrerer Liegenschaften und befasst sich mit speziellen Permakulturen, für deren Bewirtschaftung er große Mengen Wasser benötigt. Von einer Hilfskraft, die einen dort bereits vorhandenen Brunnen ausputzte, wurde dem Beklagten vorgeschlagen, einen Wassersucher beizuziehen und die klagende Partei ein Probeloch bohren zu lassen, um feststellen zu können, ob Wasser vorhanden ist. Diese Vermittlungsperson auf deren Grundstück die Klägerin mit Erfolg Sondierungsbohrungen durchgeführt hatte, stellte auch den Kontakt des Beklagten zur Klägerin her. Diese führte dann auf einer der Liegenschaften am 16. Oktober 2002 Bohrungen durch. Bereits beim zweiten Bohrversuch stieß sie auf Wasser. Der Beklagte, der von der Arbeitsweise der Klägerin begeistert war, forderte sie auf, sobald wie möglich weiter zu bohren, was einen Auftrag zur Durchführung weiterer Sondierungsbohrungen bedeutete. Die dafür vorgesehenen Stellen an den Grundstücken waren bereits durch einen Wünschelrutengänger markiert worden. Der Beklagte wurde von einem Mitarbeiter der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Bohrungen bei den Bodenverhältnissen problematisch waren und die Gefahr des Einsturzes der Bohrlöcher bestand. Auch wurde dem Beklagten verdeutlicht, dass die Klägerin keine Garantie für das Auffinden von Wasser übernehme. Es wurden dann drei Bohrlöcher hergestellt, bei denen jeweils eine Verrohrung mit abgeschnittenen, teilweise auch aufgeschlitzten Polokalrohren erfolgte. Nur eines der so hergestellten weiteren Bohrlöcher liegt in einem Abstand von weniger als 20 bis 30 m von dem erfolgreichen Bohrloch entfernt. Der Beklagte unterfertigte den dafür ausgestellten Lieferschein über 22,5 Betriebsstunden sowie eine Preisliste der Klägerin über „Bohr- und Sprengarbeiten", die einen Hinweis darauf enthält, dass allfällige Genehmigungen bzw die Einhaltung behördlicher Vorschriften und Auflagen vom Auftraggeber zu verantworten ist. Im Übrigen weist diese Preisliste überhaupt nur eine „Miete" für die Bohrgeräte auf (vgl Beil ./G). Nach den Bohrungen auf diesem ersten Grundstück erfolgten weitere Bohrungen auf zwei anderen Liegenschaften, bei denen drei Bohrlöcher hergestellt und in der dargestellten Weise mit den geschlitzten Kanalrohren verrohrt wurden. Insgesamt stellte die Klägerin den Beklagten für die nach Stunden verrechnete Maschinenarbeit EUR 8.688,-- netto in Rechnung.
Allgemein sind für die ordnungsgemäße Errichtung von Brunnen vorweg Sondierungsbohrungen erforderlich, die so oft durchgeführt werden müssen, bis man eine ausreichende Wassermenge findet, wobei für größere Projekte zumindest drei Bohrlöcher notwendig sind. Allerdings sind Sondierungsbohrungen in einer Entfernung von 10 bis 30 m von einem bereits erfolgreichen Bohrloch nicht als sinnvoll einzustufen. Nach erfolgreichen Sondierungsbohrungen ist dann ein hydrologisches und hydrogeologisches Gutachten einzuholen und ein Projekt für die behördliche Bewilligung auszuarbeiten. Die von der Klägerin durchgeführten Bohrungen und Verrohrungen sind als Sondierungsbohrungen fachlich adäquat durchgeführt und wesentlich günstiger als Schlagbohrungen oder Rotationsbohrungen. In weiterer Folge beauftragte der Beklagte dann ein anderes Unternehmen mit den Brunnenbohrungen, wobei für die über Auftrag der Wasserrechtsbehörde erforderliche Beseitigung der restlichen fünf nutzlosen von der Klägerin erstellten Sondierungsbohrlöcher weiterer EUR 3.000,-- aufzuwenden waren.
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend dem Klagebegehren auf Zahlung des Entgeltes für die Beistellung des Bohrgerätes samt fachkundigen Bohr-Sprengmeister für die Durchführung von Sondierungsbohrungen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat über Antrag des Beklagten nach § 508 Abs 1 ZPO den vorweg gefassten Ausspruch, wonach die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, dahin abgeändert, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt wurde. Es hat dies damit begründet, dass der Antragsteller eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, und zwar eine unzureichende Begründung wegen unzulässiger Inanspruchnahme der Begründungserleichterung des § 500a ZPO und eine unvertretbare Vertragsauslegung geltend mache und es im Hinblick auf den Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens angezeigt erscheine, die ordentliche Revision zuzulassen.
Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), sind jedoch die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben, weshalb der Revision des Beklagten unzulässig ist.
Im Wesentlichen releviert der Beklagte Fragen der Vertragsauslegung im Einzelfall, die jedoch regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen (Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3; RIS-Justiz RS0042936 oder RIS-Justiz RS0044358 jeweils mwN). Eine Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, vermag der Beklagten ebenfalls nicht darzustellen. Zusammengefasst zieht er im Wesentlichen in Zweifel, dass der Vertrag dahin zu verstehen wäre, dass bloß Sondierungsbohrungen zu leisten gewesen wären. Unzutreffend ist es, dass das Berufungsgericht nicht klargestellt hätte, welcher Vertrag abgeschlossen wurde. Hat es doch ausdrücklich auf die rechtlichen Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen, die klargestellt haben, dass es sich um eine Werkvertrag zur Durchführung von Sondierungsbohrungen gehandelt hat. Das Berufungsgericht ist im Folgenden auch noch ausführlich auf die einzelnen Argumente des Beklagten, die im Wesentlichen darauf hinauslaufen sollten, dass der Auftrag nicht bloß die Durchführung von Sondierungsbohrungen umfasste, eingegangen. Welche konkrete Rechtsfrage nun im Zusammenhang mit der in § 500a ZPO vorgesehenen Begründungserleichterung für den Fall, dass das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht zutreffend, jedoch die Ausführungen des Erstgerichtes für zutreffend hält, zu beantworten wäre, vermag der Beklagte nicht darzustellen. Dass bloß ein Auftrag zur Durchführung von Sondierungsaufbohrungen vorlag, wurde von beiden Instanzen übereinstimmend ausführlich begründet angenommen. Im Übrigen ist er auch darauf zu verweisen, dass die verschiedenen Bohrungen dort vorgenommen wurde, wo offensichtlich über Veranlassung des Beklagten bzw seines Baumeisters (siehe die Einvernahme des Beklagten AS 54) Markierungen vorgenommen worden waren. Warum es sich bei diesen weiteren Bohrungen nicht um Sondierungsbohrungen handeln hätte sollen, vermag der Beklagte nicht darzustellen. Entgegen seinen Ausführungen wären diese weiteren Sondierungsbohrungen im Hinblick auf das Erfordernis von drei Sondierungsbohrungen und den Umstand, dass nur erfolgreiche Sondierungsbohrungen Anlass für entsprechende Gutachten für behördliche Bewilligungen für Brunnenanlagen bilden konnten, auch nicht als sinnlos einzustufen. Jedenfalls vermag der Beklagte bei dieser Vertragsauslegung im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Vor dem dargestellten Hintergrund der Erforderlichkeit von drei Sondierungsbohrungen und dem Auffinden ausreichender Wasservorkommen ist es auch nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin eine sie treffende Warnpflicht verletzt hätte. Wird doch schon nicht klar definiert, worin diese Warnpflicht gelegen sein sollte, da nach den Feststellungen ja nur eine einzige Bohrung weniger als 20 bis 30 m vom ersten erfolgreichen Bohrloch entfernt war. Insoweit entfernen sich die Ausführung der Revision, die unterstellen, dass die Probebohrungen in äußerst kurzen Abständen vorgenommen wurden, von den getroffenen Feststellungen und ist diese einer weiteren Behandlung nicht zugänglich (Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 5; RIS-Justiz RS0043312).
Da die Sondierungsbohrungen ja nur dazu dienen sollten, festzustellen, wo allfällige Wasservorkommen waren, ist auch nicht ersichtlich, woraus sich die vom Beklagten postulierte Warnpflicht hinsichtlich der mangelnden Eignung der Bohrlöcher zur Trinkwassernutzung ergeben sollte bzw inwieweit daraus konkrete Ansprüche ableitbar wären. Die Ausführungen, wonach die klagende Partei erkannt hätte, dass der Beklagte die Bohrlöcher direkt als Brunnenbohrlöcher verwenden wollte, entfernen sich von den getroffenen Feststellungen.
Nicht mehr dargestellt wird auch, warum es in die Behauptungs- und Beweislast der Klägerin fallen würde, in welcher Reihenfolge die Bohrungen vorgenommen wurden bzw was daraus abzuleiten wäre. Im Hinblick auf die ausdrückliche Feststellung, dass die gewählte Ausführung der Bohrungen und die vorgenommene Verrohrung für die vereinbarten Sondierungsbohrungen ausreichend und zweckmäßig war, vermögen letztlich auch die Ausführungen des Beklagten dazu, dass ihm durch diese Verrohrung ein gegenverrechenbarer Schaden in Höhe von EUR 3.000,-- entstanden wäre, keine erhebliche Rechtsfrage darzustellen, weil sie davon ausgehen, dass keine ordnungsgemäße Ausführung der Sondierungsbohrungen vorgenommen wurde. Insgesamt stellt sich die Beurteilung der vorliegenden Rechtsfragen als Anwendung der durch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes bereits ausreichend herausgearbeiteten Grundsätze für die Vertragsauslegung bzw die Beurteilung der Warnpflichten im Einzelfall dar, bei der keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nachgewiesen werden kann. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war daher die Revision des Beklagten als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
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