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Bsw10427/02•AUSL EGMR Bsw10427/02
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Roda und Bonfatti gegen Italien, Urteil vom 21.11.2006, Bsw. 10427/02.
Art. 8 EMRK - Sorgfaltspflicht der Behörden in Obsorgeangelegenheiten.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich der Obsorgeentscheidung (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich der Organisation der Besuchskontakte (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Jeweils € 3.000,– für immateriellen Schaden, € 6.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf., Frau Daniela Roda (ErstBf.) und Herr Matteo Bonfatti (ZweitBf.), leben in Finale Emilia bzw. Massa Finalese. Sie erheben Beschwerde auch im Namen von S. B., der Tochter von Frau Roda bzw. Schwester von Herrn Bonfatti (DrittBf.).
Im Oktober 1998 gab M., eine Cousine der DrittBf., gegenüber dem Jugendamt an, sie selbst, S. B. und weitere Kinder seien von Frau Rodas Schwester, ihrem Ehemann und von M. B., dem Gatten der ErstBf., sexuell missbraucht worden.
Am 6.11.1998 ordnete das Familiengericht Bologna den sofortigen Entzug der elterlichen Rechte der ErstBf. und ihres Gatten an und betraute das Jugendamt mit der Obsorge für S. B. mit der Maßgabe, das Kind an einem geschützten Ort unterzubringen. Begründend führte es aus, eine Entfernung aus dem elterlichen Umfeld sei dringend notwendig, da M. B. in die Vorfälle offenbar unmittelbar verwickelt und ihre Mutter außer Stande sei, ihr den notwendigen Schutz angedeihen zu lassen.
Am 12.11.1998 wurde S. B. vom Jugendamt in Obhut genommen. Gynäkologische Untersuchungen ergaben Verletzungen im Genitalbereich, die auf wiederholten Sexualverkehr hindeuteten. Im März 1999 legte das Jugendamt zwei Berichte vor, wonach die DrittBf. sich sehr verschlossen zeige. Immerhin habe sich S. B. in ihrer neuen Umgebung gut eingelebt und telefoniere regelmäßig mit ihrer Mutter, die sich jedoch nicht vorstellen könne, dass ihrer Tochter ein Leid angetan worden sei.
Am 31.3.1999 erhob das Strafgericht Modena Anklage gegen 17 Personen wegen sexuellen Missbrauchs, darunter auch M. B. Die ErstBf. beantragte daraufhin mehrmals vergeblich, ihr die elterliche Obsorge für ihre Tochter zu übertragen oder sie wenigstens besuchen zu dürfen.
Im Mai 1999 gab das Familiengericht ein neues Gutachten in Auftrag. Am 19.7.2000 erstattete der Sachverständige seinen Endbericht, worin er die Wiederaufnahme der Beziehungen zwischen Mutter und Tochter empfahl. Im Juli 2000 wurde das Familiengericht vom Psychologen des Jugendamts über die Situation von S. B. informiert. Demnach habe ihm diese anvertraut, von ihrem Vater misshandelt worden zu sein und Angst vor einer Rückkehr zu ihrer Mutter zu haben.
Mit Beschluss vom 29.1.2001 entschied das Familiengericht, S. B. in Obsorge des Jugendamts zu belassen. Es erklärte M. B. seiner elterlichen Rechte für verlustig und bekräftigte das Besuchsverbot bezüglich der ErstBf. Ferner wies es einen Antrag des ZweitBf. auf Herstellung von Kontakten mit seiner Schwester mit der Begründung ab, er teile die Haltung seiner Eltern, die jegliche Möglichkeit von Leid bei ihrer Tochter kategorisch von sich gewiesen hätten. Die ErstBf. wandte sich daraufhin mit einem Rechtsmittel an das Gericht zweiter Instanz, das den Beschluss mit Urteil vom 7.6.2001 bestätigte, jedoch empfahl, eine Annäherung zwischen Mutter und Tochter ins Auge zu fassen.
Anfang 2002 legte das Jugendamt einen Bericht vor, wonach S. B. keinerlei Fortschritte gemacht habe. Sie sei über den Freispruch ihres Vaters in zweiter Instanz und die Verurteilung der Eltern von M. informiert worden, worauf sie lediglich den Wunsch geäußert habe, bei einer Pflegefamilie leben zu wollen.
Mit Beschluss vom 27.3.2002 genehmigte der Pflegschaftsrichter einen Antrag der ErstBf. auf Einräumung eines Besuchsrechts für ihre Tochter. 2002 fanden insgesamt fünf Besuche statt, denen sechs im Jahr 2003 folgten.
Am 7.7.2004 beschloss das Familiengericht die Verlängerung der Obsorge für weitere zwei Jahre und sprach sich für monatliche Besuche der ErstBf. und die Erwägung der Möglichkeit eines Treffens mit dem ZweitBf. aus. In der Folge äußerte S. B. nachdrücklich den Wunsch, nicht zu ihrer Mutter zurückzukehren und sie nur alle zwei bis drei Monate sehen zu wollen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) aufgrund der Entfernung der DrittBf. aus der familiären Umgebung und der Unterbindung von Kontakten für die Dauer von vier Jahren sowie der mangelhaften Organisation des Besuchsrechts.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
1. Zur umstrittenen Obsorgeentscheidung:
Es liegt unstrittig ein Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung ihres Familienlebens vor, der gesetzlich vorgesehen war und ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz des Kindeswohls, verfolgte. Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
Das Familiengericht begründete seine Entscheidung, S. B. unverzüglich aus dem Familienverband zu entfernen und sie in Obsorge zu nehmen, damit, dass der schwerwiegende Verdacht bestehe, dass die DrittBf. von Familienangehörigen sexuell missbraucht worden sei und ihre Mutter außer Stande wäre, ihr den notwendigen Schutz zu verschaffen. Der GH hält fest, dass Kinder und andere verwundbare Personen ein Recht auf Schutz durch den Staat haben. Unter diesen Umständen sind sowohl die Entfernung aus dem Familienverband als auch die Übernahme in Obsorge als angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und der Gesundheit der DrittBf. zu betrachten. Die Tatsache, dass nahe Verwandte in einen sexuellen Missbrauch Minderjähriger verwickelt waren, durfte die Behörden berechtigterweise zu der Annahme veranlassen, der Weiterverbleib von S. B. bei ihren Eltern könne sich als nachteilig für sie erweisen. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
2. Zur Unterbindung und behaupteten mangelhaften Organisation der Besuchskontakte:
Der GH erinnert daran, dass die Übernahme in behördliche Obsorge nur als zeitlich begrenzte Maßnahme verstanden werden kann, die letztlich dem Zweck dient, die Eltern mit ihrem Kind wiederzuvereinen. Der GH merkt an, dass dem im Mai 1999 bestellten medizinischen Sachverständigen auf seinen Wunsch hin zwei Mal eine Verlängerung der für die Erstellung des Gutachtens vorgegebenen Frist gewährt wurde. Er erstattete am 19.7.2000 seinen Endbericht, das heißt mehr als 13 Monate nach seiner erfolgten Vereidigung. Ungeachtet des delikaten und komplexen Charakters des Falls ist der GH der Ansicht, dass die Situation größere Sorgfalt verlangt hätte.
Zwar kann der Auffassung des Familiengerichts vom 29.1.2001, S. B. in einer geschützten Umgebung zu belassen und eine Wiederherstellung des Kontakts mit Mutter und Bruder als verfrüht zu bewerten, als solcher nicht entgegentreten werden. Andererseits empfahl das Gericht zweiter Instanz, das über den anhaltenden Rückzug der DrittBf. von der Außenwelt unterrichtet war, in seinem Urteil vom 7.6.2001, eine Annäherung zwischen Mutter und Tochter ins Auge zu fassen. Die erste Begegnung fand jedoch erst am 28.3.2002 statt. Dem GH ist nicht ersichtlich, warum es so lange dauerte, ein Treffen in die Wege zu leiten.
Dazu kommt, dass der Pflegschaftsrichter erst mehrmals von der ErstBf. aufgefordert werden musste, ihr ein Videoband über die erfolgten Besuche auszuhändigen oder über ihre Anträge auf Gestattung eines Briefwechsels mit ihrer Tochter und Aushändigung eines Mobiltelefons abzusprechen.
Was den ZweitBf. betrifft, wurden ungeachtet der Tatsache, dass das Familiengericht sich in seinem Beschluss vom 7.7.2004 ausdrücklich für die Organisation von Treffen mit seiner Schwester für den Fall ihrer Zustimmung ausgesprochen hatte, vom Jugendamt keinerlei Schritte in diese Richtung unternommen.
Der GH anerkennt, dass die Gerichte ihre Entscheidungen sorgfältig erwogen haben, jedoch ist nicht zu übersehen, dass der Ablauf der Zeit nach der Wiederaufnahme von Kontakten zwischen Mutter und Tochter eine Annäherung zwischen den Bf. nicht begünstigt hat. Ungeachtet der Vorbehalte der DrittBf. hinsichtlich einer Intensivierung von Besuchen seitens ihrer Mutter kommt der GH zu dem Ergebnis, dass die von den Behörden getroffenen Maßnahmen kein ausreichendes Gleichgewicht zwischen den Interessen des Kindes und dem Recht von Frau Roda und Herrn Bonfatti auf Achtung ihres Familienlebens herstellten. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
Jeweils € 3.000,– für immateriellen Schaden, € 6.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Olsson/S (Nr. 1) v. 24.3.1988, A/130, EuGRZ 1988, 591. K. und T./FIN v. 12.7.2001 (Große Kammer), NL 2001, 153.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.11.2006, Bsw. 10427/02, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 301) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_6/Roda_Bonfatti.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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