OGH 1Nc111/06y

1Nc111/06ySupreme CourtNov 17, 2006

Full text

OGH 1Nc111/06y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der zur AZ 32 Nc 3/06x des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Viktor R*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Zur Entscheidung über den Rekurs des Verfahrenshilfewerbers, GZ 32 Nc 3/06x-9, gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage, GZ 32 Nc 3/06x-8, wird das Oberlandesgericht Linz als zuständig bestimmt.

2. Für die Abwicklung eines allfälligen weiteren Verfahrens über den Verfahrenshilfeantrag nach der Rekursentscheidung sowie für die allfällige Verhandlung und Entscheidung über eine Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Verfahrenshilfewerber beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund als Rechtsträger, weil die Gerichte seiner Klage auf Zahlung und Rechnungslegung in einem vor dem Handelsgericht Wien geführten Zivilprozess (AZ 17 Cg 81/95h) „bis zum OGH" grob fahrlässig den Erfolg versagt hätten. Demnach sei auch das im Berufungsverfahren ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Wien „eine Fehlentscheidung".

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies den Verfahrenshilfeantrag als Erstgericht wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozessführung ab. Der Verfahrenshilfewerber erhob dagegen Rekurs.

Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht legte den Akt mit Verfügung vom 14. 11. 2006 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil sich der Antragsteller auch infolge des in jenem Berufungsverfahren ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts Wien als „beschwert erachte".

Wird der dem Verfahrenshilfeantrag zu Grunde liegende Ersatzanspruch - wie hier - (auch) aus einer Entscheidung jenes Oberlandesgerichts abgeleitet, das über den Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zu erkennen hätte, so ist für die Rechtsmittelentscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Oberlandesgericht als zuständig zu bestimmen. Im Übrigen ist aber auch das sich an die Rekurserledigung allenfalls anschließende Verfahren erster Instanz an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des vom behaupteten Amtshaftungsanspruch betroffenen Oberlandesgerichts zu delegieren (1 Nd 14/02).

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