The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
14Os112/06m•OGH 14Os112/06m
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Burak U***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 29. Juni 2006, GZ 23 Hv 87/06k-39, sowie über die gemäß § 498 Abs 3 StPO implizierte Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Burak U***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB (I.) und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.
Demnach hat er
I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch die Vortäuschung, ein zahlungsfähiger und -williger Hotelgast zu sein, wobei er jeweils unter einem Falschnamen auftrat und die Meldezettel mit diesem Falschnamen unterfertigte, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde, zur Überlassung von Hotelzimmern, somit zu Handlungen verleitet, die die Genannten an ihrem Vermögen schädigten, und zwar
1. am 15. Februar 2006 in Angath Berechtigte des Hotels „L*****" zur Beherbergung vom 15. Februar 2006 bis 24. Februar 2006, wobei der Schaden 774,51 EUR beträgt;
2. am 24. Februar 2006 in Innsbruck Berechtigte des Gasthofs „I*****" zur Beherbergung vom 24. Februar 2006 bis 25. Februar 2006, wobei die Schadenshöhe nicht bekannt ist;
3. am 25. Februar 2006 in Innsbruck Berechtigte des Hotels „S*****" zur Beherbergung vom 25. Februar 2006 bis 27. Februar 2006, wobei der Schaden 154,10 Euro beträgt;
4. am 27. Februar 2006 in Innsbruck Berechtigte des Hotels „I*****" zur Beherbergung vom 27. Februar 2006 bis 2. März 2006, wobei der Schaden 177 Euro beträgt;
5. am 2. Februar 2006 in Innsbruck Berechtigte des Hotels „S*****" zur Beherbergung vom 2. März 2006 bis 4. März 2006, wobei der Schaden 321,80 Euro beträgt;
II. am 15. Februar 2006 in Itter ein ihm anvertrautes Gut in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert, nämlich Tageslosungen des Hotels „T*****" in Höhe von 1.186,90 Euro, dadurch, dass er sie für sich behielt und nicht an den Geschäftsführer Harald A***** abführte, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Die vom Angeklagten dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof nämlich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.
Zum Schuldspruchpunkt I. wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns und verweist in diesem Zusammenhang auf seine Verantwortung, über ausreichend Geld verfügt und am 4. März 2006 eine Hotelrechnung ordnungsgemäß bezahlt zu haben. Soweit er damit (der Sache nach) die festgestellte Zahlungsunfähigkeit bestreitet, verkennt er, dass die Tatrichter - von ihm insoweit unbekämpft - auch von einer gegenüber den Unterkunftgebern betrügerisch vorgetäuschten Zahlungswilligkeit ausgingen, die zur Verwirklichung gewerbsmäßiger Betrugshandlungen ausreicht. Im Übrigen bekämpft der Angeklagte mit seinem Vorbringen, aus Angst vor einer bevorstehenden Schwurgerichtsverhandlung bzw aus „tiefen Schamempfinden" gegenüber seinem Vater fluchtartig den Arbeitsplatz verlassen zu haben, nur die Beweiswürdigung der Tatrichter (US 9 f), ohne erhebliche Bedenken aus den Akten aufzuzeigen. Sofern sich die Tatsachenrüge zu Punkt II. des Schuldspruchs mit dem Hinweis auf das Bestehen einer Gegenforderung, bei deren Berücksichtigung der Saldo zu Lasten des Beschwerdeführers nur 947,28 EUR betrage (US 6), gegen die Urteilsannahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung hinsichtlich der Gesamtsumme von 1.186,90 Euro gerichteten Vorsatzes (US 8) wendet, betrifft sie keinen für die Subsumtion oder die Auswahl des Strafsatzes entscheidenden Umstand. Die Erwägungen zum Motiv des Beschwerdeführers für die überstürzte Aufgabe seines Arbeitsplatzes unter Mitnahme der Tageslosungen sowie zu den Abrechnungsmethoden seines Arbeitgebers bekämpfen die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne auch nur ansatzweise Bedenken an der Richtigkeit des angelasteten Bereicherungsvorsatzes zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 StPO implizierte Beschwerde folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.