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10ObS68/06g•OGH 10ObS68/06g
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Ploteny (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert W*****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Kinderbetreuungsgeld, den
Beschluss
gefasst:
Der mit Beschluss vom 22. Mai 2006 an den Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag, § 5 Abs 5 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl I Nr 103/2001, als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgezogen.
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, G 43/06, G 44/06, die in den Sozialrechtssachen 10 ObS 8/06h und 10 ObS 24/06m vom Obersten Gerichtshof gestellten Anträge, § 5 Abs 5 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl I Nr 103/2001, als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen.
Mit Verfügung vom 31. 10. 2006 übermittelte der Verfassungsgerichtshof dieses Erkenntnis vom 4. Oktober 2006 mit der Einladung bekannt zu geben, ob der im gegenständlichen Verfahren gestellte Gesetzesprüfungsantrag aufrecht erhalten werde. Da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Oktober 2006 über den auch im vorliegenden Verfahren gestellten inhaltsgleichen Gesetzesprüfungsantrag des Obersten Gerichtshofes bereits entschieden hat, war der Antrag zurückzuziehen.
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