AUSL EGMR Bsw43393/98

Bsw43393/98Other CourtNov 2, 2006

Full text

AUSL EGMR Bsw43393/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2006

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Matko gegen Slowenien, Urteil vom 2.11.2006, Bsw. 43393/98.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK - Misshandlung durch die Sicherheitsexekutive.

Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für immateriellen Schaden, € 1.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist slowenischer Staatsbürger und lebt in Slovenj Gradec. Am 5.4.1995 führte eine Spezialeinheit des Innenministeriums gemeinsam mit der Stadtpolizei eine Operation gegen mutmaßliche Mitglieder einer kriminellen Organisation durch, in deren Zuge der Bf. festgenommen wurde. Über den Ablauf der Festnahme liegen unterschiedliche Versionen von Bf. und Regierung vor. Der Bf. legt dar, er sei von mehreren Polizeiwägen überholt und zum Anhalten seines PKW gezwungen worden. Circa 15 bewaffnete Polizeibeamte seien ausgestiegen und hätten sich ihm genähert. Er sei aus dem Auto gezogen, an den Händen gefesselt und in eine abgelegene Zone gebracht worden, wo man ihn ungefähr 15 Minuten lang geschlagen und getreten hätte. Man habe ihn sodann zum Polizeirevier gebracht, wo man ihn einvernommen habe.

Die Regierung legt dar, die Einsatzkräfte hätten einen PKW beobachtet, der sich mit hoher Geschwindigkeit fortbewegt habe, worauf der verdächtige Lenker zum Anhalten gezwungen worden wäre. Es sei ihm bedeutet worden, dass es sich hierbei um einen Polizeieinsatz handle. Ungeachtet dessen sei der Bf. auf einen der Polizisten losgegangen und hätte versucht, ihn zu schlagen. Einer Festnahme habe sich der Bf. beharrlich widersetzt, worauf er mit Gummiknüppeln zu Boden geschlagen und gefesselt worden sei. Er sei im Polizeirevier wegen des Verdachts des Widerstands gegen die Staatsgewalt einvernommen und danach wieder freigelassen worden. Am nächsten Tag suchte der Bf. das örtliche Krankenhaus auf, wo bei ihm Prellungen, Blutergüsse und Hautabschürfungen an Kopf und Schulter sowie eine Haarrissfraktur im Bereich des rechten Schläfenbeins festgestellt wurden. Am 15.5.1995 erhob er Anzeige bei der Polizei und brachte vor, dass unbekannte Exekutivbeamte ihm Verletzungen am Körper zugefügt und ihm unberechtigterweise die Freiheit entzogen hätten.

In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft die Polizei um Bekanntgabe der Identität und um Befragung der am Vorfall beteiligten Polizeiorgane. Vom Innenministerium bzw. der Stadtpolizei wurden daraufhin zwei jeweils eineinhalbseitige Berichte vorgelegt, in denen im Wesentlichen dargelegt wurde, aus welchen Gründen die Festnahme des Bf. wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt erfolgt sei. Am 17.1.1997 entschied die Staatsanwaltschaft, die Anzeige zurückzulegen, da die Beamten rechtmäßig in Ausübung ihrer Pflichten gehandelt hätten. Noch am selben Tag stellte sie beim Bezirksgericht einen Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Bf. wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt. Während der Voruntersuchung wurden fünf Polizeibeamte zu den Vorfällen befragt. Sie stritten eine Misshandlung entweder ab oder gaben an, den Schauplatz nicht ausreichend überblickt zu haben.

Am 22.11.1999 sprach das Bezirksgericht den Bf. mangels an Beweisen frei. Das Urteil wurde vom Gericht zweiter Instanz aufgehoben und an das Bezirksgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit Urteil vom 12.2.2001 wurde der Bf. vom Bezirksgericht schuldig gesprochen und eine bedingte Freiheitsstrafe über ihn verhängt. Begründend führte es aus, dass den Aussagen der Polizeibeamten volle Glaubwürdigkeit zukäme, während dies auf die vom Bf. benannten Zeugen nicht zuträfe. Eine Befragung der Mitglieder der Spezialeinheit sei zum Schutz von deren Anonymität unterblieben und angesichts der eindeutigen Beweislage auch nicht notwendig gewesen. Das Urteil wurde vom Gericht zweiter Instanz bestätigt. Das Verfahren fand am 11.10.2001 seinen rechtskräftigen Abschluss.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung), Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) sowie von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:

Der Bf. bringt vor, die Misshandlung durch Exekutivbeamte und das Fehlen einer wirksamen Untersuchung der Vorfälle stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar.

1. Zur Frage einer wirksamen Untersuchung:

Der GH hält fest, dass zumindest ein vertretbarer Verdacht bestand, dass die Verletzungen des Bf. von der Anwendung exzessiver Polizeigewalt herrührten. Wie es scheint, wurden Untersuchungshandlungen jedoch lediglich von der Polizei und dem Innenministerium gesetzt – also jenen Behörden, denen die in den Vorfall verwickelten Beamten angehörten und denen sie unterstellt waren. Die Tatsache, dass die Untersuchungsbeamten derselben Befehlskette wie ihre zur Rechenschaft gezogenen Kollegen angehörten, wirft bereits an sich ernste Zweifel hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit auf.

Es wäre daher Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, eine wirksame Überprüfung der gegen die Exekutivbeamten vorgebrachten Anschuldigungen vorzunehmen und alle zweckdienlichen Beweise zu erheben, die zur Identifikation der Täter führen konnten. Sie gründete ihre Entscheidung, die Strafanzeige zurückzulegen, jedoch ausschließlich auf die Berichte des Innenministeriums bzw. der Polizei, die keinerlei Informationen über vorgenommene Untersuchungshandlungen enthielten. Eine Befragung des Bf. bzw. der involvierten Exekutivbeamten erfolgte ebenfalls nicht. Besonders auffallend ist, dass gerade die Identität jener Beamten, die Gewalt gegen den Bf. angewendet hatten, in keinem der beiden Verfahren offen gelegt wurde geschweige denn dass sie zu den Vorfällen befragt wurden.

Was die Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft angeht, wurden darin drei Beamte als beschuldigte Täter genannt, obwohl aus der Strafanzeige des Bf. klar hervorgeht, dass zwei von ihnen keinen physischen Kontakt zu ihm hatten und in die Misshandlung nicht verwickelt waren. Hinsichtlich des dritten Beamten – einem Angehörigen der Spezialeinheit des Innenministeriums – ergab das nachfolgende Strafverfahren, dass dieser sich nicht unter jenen Exekutivbeamten befunden hatte, die Gewalt gegen den Bf. anwendeten – eine Tatsache, die von der Staatsanwaltschaft durchaus hätte erhoben werden können.

Schließlich verlief die Untersuchung selbst schleppend, da es bis zur Zurücklegung der Strafanzeige eineinhalb Jahre dauerte, ohne dass seitens der Staatsanwaltschaft nennenswerte Schritte gesetzt worden wären. Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass die vorliegende strafrechtliche Untersuchung nicht den Anforderungen des Art. 3 EMRK genügte.

Unter diesen Umständen konnte – entgegen dem Vorbringen der Regierung – vom Bf. auch nicht erwartet werden, nach erfolgter Zurücklegung der Anzeige neuerlich einen Antrag auf Einleitung strafrechtlicher Schritte bzw. auf Zuerkennung von Schadenersatz zu stellen. Dies gilt auch für ihren wegen Nichteinhaltung der Sechs-Monats-Frist vorgebrachten Einwand, er hätte vor Befassung der EKMR mit seiner Beschwerde bis zur Beendigung des Strafverfahrens warten sollen. Ein derartiges Vorgehen war dem Bf. angesichts der offenkundigen Inaktivität der Behörden und der Schwere des strafrechtlichen Vorwurfs nicht zumutbar. Die diesbezüglichen Einwände der Regierung sind daher zurückzuweisen und eine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen (einstimmig).

2. Zur Frage der Misshandlung:

Es ist unbestritten, dass die vom Bf. erlittenen Verletzungen Folge der Anwendung von Polizeigewalt waren. Sie erfolgte nicht im Rahmen einer außerplanmäßigen Operation, bei der es zu unvorhergesehen Zwischenfällen kommen konnte, sondern vielmehr im Zuge einer großangelegten Fahndungsaktion betreffend die Aktivitäten einer kriminellen Organisation, an der etwa 15 bewaffnete Beamte beteiligt waren.

Es wäre somit an der Regierung gelegen, überzeugende Argumente vorzubringen, wonach die Anwendung von Gewalt gegen den Bf. nicht exzessiv war. Sie hat allerdings nur auf zwei Berichte der unmittelbaren Vorgesetzten der in den Vorfall verwickelten Einheiten verwiesen, in denen nicht angeführt wird, aus welchen Gründen die Anwendung von Polizeigewalt im vorliegenden Fall als gerechtfertigt bzw. notwendig erachtet wurde. Wie es scheint, wurden der Bf., die unmittelbar involvierten Exekutivbeamten oder mögliche Augenzeugen zu keiner Zeit zu den Vorfällen befragt.

Im gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren bestritt der Bf. den von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf des Widerstands gegen die Staatsgewalt. Während des gesamten Verfahrens wurden die Äußerungen jener Beamten, die den Bf. angeblich misshandelt hatten, weder einer Überprüfung unterzogen noch wurden Überlegungen hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit der vom Bf. erlittenen Verletzungen angestellt. Ungeachtet dessen kam das Bezirksgericht zu dem Ergebnis, dass der Bf. aktiv Widerstand geleistet hätte.

Der GH ist auch bestürzt über die Äußerung des Bezirksgerichts, eine Befragung der Angehörigen der Spezialeinheit des Innenministeriums sei zur Wahrung von deren Anonymität unterblieben. Für den Fall ihrer Identifikation unter Zusicherung des Schutzes ihrer Anonymität hätte nichts dagegen gesprochen, sie nach Ergreifung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen gerichtlich einzuvernehmen. Ihre Befragung wäre von entscheidender Bedeutung für eine sorgfältige Sachverhaltserhebung und für die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der gegen den Bf. angewendeten Gewalt gewesen. Auch unter der Annahme, der Bf. habe tatsächlich Anordnungen der Polizeibeamten nicht Folge geleistet und diese wären vorerst zur Anwendung von Gewalt legitimiert gewesen, ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Behörden zu der Schlussfolgerung gelangten, sie sei nicht exzessiv gewesen. Die Regierung hat keinerlei überzeugende oder glaubwürdige Argumente vorgebracht, die das Ausmaß der gegen den Bf. angewendeten Gewalt erklären oder rechtfertigen könnten. Unter diesen Umständen ist der slowenische Staat für die erniedrigende und unmenschliche Behandlung, der der Bf. unterworfen wurde, verantwortlich. Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK:

Der Bf. behauptet, seine Festnahme sei unrechtmäßig gewesen. Der GH stellt fest, dass soweit sich der Bf. über die Anwendung von Gewalt beschwert, dieser Beschwerdepunkt bereits von der festgestellten Verletzung von Art. 3 EMRK unter seinem materiellen Aspekt abgedeckt wird. Der GH hält daher eine gesonderte Prüfung nicht für notwendig (einstimmig).

Die Regierung wendet ein, hinsichtlich des Beschwerdepunkts der behaupteten Unrechtmäßigkeit der Festnahme habe der Bf. es verabsäumt, die in Art. 35 EMRK vorgesehene Sechs-Monats-Frist zu befolgen.

Der Bf. wurde am 6.4.1995 gegen 00:30 Uhr aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Er hätte daher bis spätestens 6.10.1996 eine Beschwerde bei der EKMR einbringen müssen. Nimmt man hingegen das Ergebnis der strafrechtlichen Untersuchung, das der Strafanzeige des Bf. zugrundelag, als ausschlaggebend für die potentielle Einleitung eines Schadenersatzverfahrens an, hätte dieser innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Verständigung von der Zurücklegung der Anzeige Beschwerde erheben müssen, also spätestens am 22.7.1997. Da der Bf. erst am 22.7.1998 Beschwerde erhoben hat, ist dem Einwand der Regierung stattzugeben. Dieser Beschwerdepunkt kann somit inhaltlich nicht behandelt werden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:

Der GH stellt fest, dass das aufgrund der Strafanzeige des Bf. eingeleitete Strafverfahren untrennbar mit der Frage verbunden ist, in welcher Art und Weise die Behörden auf seine Behauptung, misshandelt worden zu sein, reagierten. Angesichts der Feststellung, dass den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 3 EMRK nicht genügt wurde, hält er eine gesonderte Prüfung der Dauer dieses Strafverfahrens nicht für notwendig (einstimmig).

Das gegen den Bf. abgewickelte Strafverfahren begann mit der Einleitung strafrechtlicher Schritte am 17.1.1997 und endete mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens am 11.10.2001. Es dauerte somit insgesamt vier Jahre und neun Monate.

Im vorliegenden Fall sind Verfahrensverzögerungen zwischen der Schließung der Voruntersuchung und der Erhebung der Anklage sowie zwischen dem Einspruch des Bf. gegen die Anklage und dem Tag der ersten Gerichtsverhandlung zu verzeichnen. Andererseits wurde die strafrechtliche Untersuchung bereits nach etwa drei Monaten abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt dauerte das Verfahren, das sich über vier Instanzen erstreckte, zwei Jahre und acht Monate. Die Verfahrensdauer war daher noch angemessen. Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 10.000,– für immateriellen Schaden, € 1.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Ribitsch/A v. 4.12.1995, A/336, NL 1995, 225; EuGRZ 1996, 504; ÖJZ

1996, 148.

Assenov u.a./BG v. 28.10.1998, NL 1998, 217.

Rehbock/SLO v. 28.11.2000, NL 2000, 230.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.11.2006, Bsw. 43393/98, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 294) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/06_6/Matko.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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