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7Ob238/06k•OGH 7Ob238/06k
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Johannes P*****, gegen die beklagte Partei Mag. Andrea E*****, als Masseverwalterin im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der Elisabeth E*****, wegen EUR 14.026,13 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Juli 2006, GZ 12 R 75/05w-40, den Beschluss
gefasst:
Der Rekurs der klagenden Partei (samt hierin enthaltenem „Antrag auf Vorlage einer ordentlichen Revision") wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger, obwohl selbst Rechtsanwalt, negiert in geradezu mutwilliger Weise die ihm vom erkennenden Senat bereits mit Beschluss vom 21. 6. 2006, 7 Ob 141/06w-38, ausführlich dargelegte Rechtslage zur eingeschränkten Anfechtbarkeit berufungsgerichtlicher Urteile vor dem Obersten Gerichtshof in Streitigkeiten, auf die - wie hier - § 508 Abs 1 ZPO anzuwenden ist. Im Sinne dieser Vorentscheidung hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 24. 7. 2006, GZ 12 R 75/05w-40, weil es die Argumente des Klägers im Rechtsmittelschriftsatz (Abänderungsantrag) nicht für stichhaltig erachtete, ausgesprochen, dass sein Antrag gemäß § 508 ZPO auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision sowie die gleichzeitig erhobene ordentliche Revision (einschließlich einer von der beklagten Partei ohne Freistellungsbeschluss bereits eingebrachten Revisionsbeantwortung) zurückgewiesen werden. Trotz des in dieser Entscheidung enthaltenen weiteren Ausspruches, dass der Rekurs jedenfalls unzulässig sei, bekämpft der Kläger diese Entscheidung mit weiterem Rekurs, der jedoch - wie bereits vom Berufungsgericht zutreffend ausgesprochen - gemäß § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO unzulässig ist (RIS-Justiz RS0115271). Es liegt somit kein unerledigtes Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof noch zu entscheiden hätte, vor (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 12 zu § 508 mit Hinweis auf 3 Ob 108/04k). Die vom Kläger zitierte Fundstelle Zechner, aaO Rz 14 zu § 502 betrifft ausschließlich die Prüfungskompetenz des Obersten Gerichtshofes im Rahmen eines zulässiger Weise an ihn gerichteten Rechtsmittels samt darin enthaltener Rechtsrüge.
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