OGH 12Os105/06t

12Os105/06tSupreme CourtOct 19, 2006

Full text

OGH 12Os105/06t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Milan F***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 22. Juni 2006, GZ 13 Hv 28/06x-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Milan F***** im zweiten Rechtsgang der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt. Danach hat er von Sommer bis Oktober 2004 den bestehenden Vorschriften zuwider

1. Suchtgift in einer insgesamt großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich zumindest 500 Gramm Marihuana und 200 Gramm Haschisch, in Verkehr gesetzt;

2. Suchgift, nämlich Marihuana, zum Eigenkonsum erworben und besessen.

Die nur gegen den Schuldspruch 1. gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Das Erstgericht gründete den Schuldspruch auf die Aussage des Zeugen Michael Sch***** vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter. Damit erachtete es die hiezu leugnende Verantwortung des Angeklagten zur Gänze als widerlegt (US 3-5). Entgegen der Mängelrüge (Z 5) bedurfte es daher keiner gesonderten Auseinandersetzung mit einzelnen Details der Angaben des Angeklagten. Dass sich dieser damit verantwortet hat, nur für den Eigenbedarf Suchtgift eingekauft zu haben, wurde zudem ohnedies ausdrücklich berücksichtigt (US 3 zweiter Absatz). Die Angaben der Zeugen Michael N***** und Kerstin W***** wurden kurz zusammengefasst im Urteil zwar erwähnt und dabei auf deren verschiedene Aussagen vor der Polizei, dem Untersuchungsrichter und hinsichtlich Michael N***** auch in der Hauptverhandlung hingewiesen. Sie wurden jedoch nicht dazu herangezogen, um Feststellungen über den inkriminierten Suchtgiftverkauf zu begründen. Im Übrigen haben diese Zeugen - ohne Hinweis auf einen konkreten Verkauf von Suchtmitteln - nur von der Involvierung des Angeklagten in die Suchtgiftszene gesprochen.

Mit dem beim Zeugen Michael Sch***** sichergestellten „Schuldenzettel", auf welchem verschiedene Beträge vermerkt waren, haben sich die Tatrichter ausführlich auseinandergesetzt und ohne Widerspruch gegen die Denkgesetze und grundlegende Erfahrungswerte geschlossen, dass es sich bei den Milan F***** betreffenden Eintragungen ebenfalls um Aufzeichnungen über Suchtgiftgeschäfte und nicht über bloße Darlehensschulden handelte (US 4 f). Dass aus den Beweisergebnissen auch andere Schlussfolgerungen möglich wären, betrifft das Beweiswürdigungsermessen des Kollegialgerichtes, welches mit der Mängelrüge nicht bekämpft werden kann (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 46).

Entgegen dem Rechtsmittel hat das Schöffengericht sehr wohl begründet, warum es zum Ergebnis kam, der Angeklagte habe die im Spruch angeführten Suchtgiftmengen an andere Personen verkauft (vgl US 5 erster Absatz).

Die subjektive Tatseite hat es aus dem objektiven Sachverhalt erschlossen (US 6). Auch diese Begründung ist schlüssig und entspricht grundlegenden Erfahrungswerten.

Ein Begründungsmangel liegt somit nicht vor.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt im Wesentlichen die Argumente der Mängelrüge und versucht daraus erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes abzuleiten. In Wahrheit zieht sie jedoch aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens lediglich andere Schlüsse als das erkennende Gericht. Der Umstand aber, dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich nicht geeignet, erhebliche Bedenken iSd Z 5a des § 281 Abs 1 StPO darzutun (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 5a E 17).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) zitiert sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite und behauptet in weiterer Folge, diese seien nicht ausreichend, weil sie nur „den Gesetzeswortlaut bzw die von der Rechtsprechung geforderten Grundsätze" wiedergäben, legt aber nicht dar, welche weiteren darüber hinausgehenden Konstatierungen vermeintlich hätten getroffen werden müssen. Soweit sie behauptet, es gäbe „keine Feststellungen", aus denen die subjektive Tatseite abgeleitet werden können, macht sie damit neuerlich einen Begründungsmangel iSd Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen zur Mängelrüge zu verweisen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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