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9Ob110/06a•OGH 9Ob110/06a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Kuras, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski, als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois S*****, vertreten durch Steiner Steiner Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei G. K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Slana, Rechtsanwalt in Linz, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert EUR 50.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. Juli 2006, GZ 11 R 18/06f-12, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Berufungsgericht übermittelt.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands enthält die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Nach Einlangen der (außerordentlichen) Revision des Klägers legte das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.
Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000 übersteigt oder nicht, bejahendenfalls weiters, ob er auch EUR 20.000 übersteigt.
Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts ist grundsätzlich - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - auch für den Obersten Gerichtshof bindend. Er hat insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn keine zwingenden Bewertungsvorschriften vorliegen und der Kläger sein Begehren nach 56 Abs 2 JN bewertet hat, wobei keine Bindung des Berufungsgerichts an diese Bewertung besteht (1 Ob 161/05s uva).
Da das Berufungsgericht von einem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes abgesehen hat, kann die Zulässigkeit der Revision derzeit nicht beurteilt werden. Das Berufungsgericht wird diesen Ausspruch nachzuholen haben. Sollte eine Bewertung mit mehr als 4.000 EUR, jedoch nicht mehr als 20.000 EUR erfolgen, wird die „außerordentliche Revision" als Antrag nach § 508 ZPO zu behandeln sein.
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