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Bsw46410/99•AUSL EGMR Bsw46410/99
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Üner gegen die Niederlande, Urteil vom 18.10.2006, Bsw. 46410/99.
Art. 8 EMRK - Ausweisung langjährig niedergelassener Einwanderer. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (14:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der 1969 geborene Bf. ist türkischer Staatsangehöriger. 1981 zog er gemeinsam mit seiner Mutter und zwei Brüdern zu seinem bereits seit zehn Jahren in den Niederlanden lebenden Vater. 1988 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt.
Am 18.1.1989 wurde er vom Bezirksgericht (arrondissementsrechtbank) Almelo wegen Friedensbruchs zu einer Geldstrafe verurteilt. Dasselbe Gericht verurteilte ihn am 30.5.1990 wegen öffentlicher Gewalttätigkeit zu einer Geldstrafe und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Wochen.
1991 ging der Bf. eine Beziehung mit einer Niederländerin ein, aus der im Februar 1992 ein Sohn hervorging.
Am 30.6.1992 wurde der Bf. vom Gerechtshof Arnhem wegen öffentlicher Gewalttätigkeit zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Als es 1992 vermehrt zu Spannungen in der Beziehung kam, zog der Bf. im November 1992 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Er blieb jedoch in engem Kontakt zu seiner Partnerin und seinem Sohn.
Nachdem der Bf. am 16.5.1993 bei einem Streit in einem Kaffeehaus einen Mann erschossen und einen weiteren schwer verletzt hatte, wurde er am 21.1.1994 vom Gerechtshof Arnhem wegen Totschlags und schwerer Körperverletzung zu sieben Jahren Haft verurteilt.
Seine Lebensgefährtin und sein Sohn besuchten ihn regelmäßig in der Haft. Am 26.6.1996 wurde ein zweiter Sohn geboren, den der Bf. zumindest einmal pro Woche sah. Beide Kinder wurden vom Bf. anerkannt und sind niederländische Staatsbürger. Wie auch ihre Mutter sprechen sie nicht Türkisch.
Am 30.1.1997 widerrief der Staatssekretär für Justiz (Staatssecretaris van Justitie) die Aufenthaltsgenehmigung des Bf. und verhängte ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Der Staatssekretär begründete diese Entscheidung damit, dass angesichts der Verurteilung vom 21.1.1994 das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten schwerer wiegen würde als das Interesse des Bf. an der Fortsetzung seines Familienlebens in den Niederlanden. Der Einspruch des Bf. gegen diese Entscheidung wurde am 4.9.1997 vom Staatssekretär abgewiesen.
Unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 14.1.1998 wurde der Bf. in Schubhaft genommen. Nachdem ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Staatssekretärs am 4.2.1998 vom Bezirksgericht Den Haag abgewiesen worden war, wurde der Bf. am 11.2.1998 in die Türkei abgeschoben. Kurz darauf kehrte er in die Niederlande zurück, wo er am 29.5.1998 festgenommen wurde. Am 4.6.1998 wurde er neuerlich in die Türkei abgeschoben und in weiterer Folge wegen illegalen Aufenthalts in den Niederlanden zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Ein im September 1998 eingebrachter Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots blieb erfolglos.
Am 29.3.2006 wurde der Bf. bei der Arbeit auf einer illegalen Cannabis-Plantage in den Niederlanden entdeckt. Er wurde festgenommen und die Schubhaft verhängt. Nachdem er die 1998 wegen illegalen Aufenthalts verhängte Freiheitsstrafe verbüßt hatte, wurde er am 16.5.2006 wieder in die Türkei abgeschoben.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Der Bf. bringt vor, der Widerruf seiner Aufenthaltsgenehmigung und das Aufenthaltsverbot würden einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen.
Die Vertragsstaaten haben die Befugnis, Fremde auszuweisen, die eine strafbare Handlung begangen haben. Wenn durch eine solche Entscheidung in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht eingegriffen wird, muss die Maßnahme jedoch den Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Fremde als Erwachsener oder in sehr jungem Alter in das Gastland gekommen ist oder sogar hier geboren wurde. Auch für langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder in jungem Alter eingereist sind, kann aus Art. 8 EMRK kein absoluter Schutz vor einer Ausweisung abgeleitet werden.
Der nach einer strafrechtlichen Verurteilung erfolgende Widerruf eines Aufenthaltstitels bzw. die Verhängung eines Aufenthaltsverbots über einen langjährig niedergelassenen Einwanderer stellt nach Ansicht des GH auch keine Form der Doppelbestrafung dar – weder iSv. Art. 4 7. Prot. EMRK, noch in einem allgemeineren Sinn. Solche administrativen Maßnahmen sind eher präventiver als strafender Natur.
Auch wenn Art. 8 EMRK somit für keine Gruppe von Fremden einen absoluten Schutz vor Ausweisung gewährt, zeigt die Rechtsprechung des GH doch deutlich, dass eine Ausweisung unter Umständen gegen diese Bestimmung verstoßen kann. Im Fall Boultif/CH hat der GH die Kriterien dargelegt, an Hand derer er prüft, ob eine Ausweisung verhältnismäßig war. Demnach sind insbesondere die Art und Schwere der vom Bf. begangenen Straftaten, die Dauer seines Aufenthalts, die familiäre Situation und die Möglichkeit für die übrigen Familienmitglieder, dem Bf. in sein Heimatland zu folgen, zu berücksichtigen.
Der GH möchte zwei Kriterien hervorheben, die vielleicht schon in den im Fall Boultif/CH genannten enthalten sind: das Interesse und Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, die sich einem Kind des Bf. in dessen Heimatland stellen würden und die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Heimatland. Im Fall Boultif/CH sah sich der GH veranlasst, Prinzipien zu formulieren, da erst wenige Urteile vorlagen, in denen das wesentliche Hindernis für eine Ausweisung in den Schwierigkeiten der übrigen Familienmitglieder lag, dem Ausgewiesenen in dessen Heimatland zu folgen. Da sich nicht alle diese Prinzipien ausdrücklich auf das Familienleben beziehen, stellt sich für den GH die Frage, ob die in Boultif/CH formulierten Kriterien auf alle Fälle anwendbar sind, die eine Ausweisung eines langjährig niedergelassenen Fremden aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung betreffen. Zwar genießen nicht alle diese Einwanderer ein Familienleben, doch muss anerkannt werden, dass die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen niedergelassenen Fremden und der Gemeinschaft, in der sie leben, Teil des Konzepts des Privatlebens iSv. Art. 8 EMRK sind. Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass alle der genannten Faktoren in allen Fällen in Betracht gezogen werden müssen, die Ausweisungen langjährig niedergelassener Fremder bzw. Aufenthaltsverbote nach einer strafrechtlichen Verurteilung betreffen.
2. Anwendung im vorliegenden Fall:
Es bereitet dem GH keine Schwierigkeiten anzuerkennen, dass die angefochtene Maßnahme einen Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung des Familienlebens begründete und dieser gesetzlich vorgesehen war und die legitimen Ziele der öffentlichen Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten verfolgte. Die Maßnahme stellt auch einen Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung des Privatlebens dar. Angesichts der besonderen Umstände des Falles wird der GH aber dem Recht des Bf. auf Achtung des Familienlebens besonderes Augenmerk schenken.
Wie der GH bemerkt, lebte der Bf. beachtliche Zeit in den Niederlanden, jenem Land, in das er im Alter von zwölf Jahren mit seiner Mutter und seinen Brüdern gezogen war, und wo er eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung innehatte. Überdies gründete er in diesem Land selbst eine Familie. Unter diesen Umständen bezweifelt der GH nicht, dass der Bf. enge Bindungen zu den Niederlanden hatte. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass der Bf. nur relativ kurze Zeit mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn zusammenlebte, er zur Beendigung des Zusammenlebens bereit war und nie mit seinem zweiten Sohn zusammenlebte. Außerdem ist der GH nicht bereit anzuerkennen, dass der Bf. wegen der wenigen Zeit, die er in der Türkei verbracht hat, zur Zeit seiner Abschiebung keine sozialen und kulturellen (einschließlich sprachlicher) Bindungen zur türkischen Gesellschaft mehr gehabt hätte.
Was die strafrechtlichen Verurteilungen betrifft, die zu den angefochtenen Maßnahmen führten, vertritt der GH die Ansicht, dass die vom Bf. begangenen Delikte sehr schwerwiegend waren. Zwar behauptet der Bf., in Notwehr gehandelt zu haben – was von den Gerichten verneint wurde –, doch ist unbestritten, dass er zwei geladene Schusswaffen bei sich trug. Angesichts seiner früheren Verurteilungen kann gesagt werden, dass der Bf. kriminelle Neigungen an den Tag gelegt hat.
Der GH stimmt der Ansicht der II. Kammer zu, die Kinder des Bf. wären zum Zeitpunkt der Ausweisung noch sehr jung – sechs bzw. eineinhalb Jahre – und daher in einem anpassungsfähigen Alter gewesen. Da sie die niederländische Staatsbürgerschaft besitzen, wären sie – wenn sie ihrem Vater in die Türkei folgen würden – in der Lage, regelmäßig in die Niederlande zurückzukehren, um andere Familienmitglieder zu besuchen. Auch wenn der GH die praktischen Schwierigkeiten nicht unterbewerten möchte, die es der Lebensgefährtin des Bf. bereiten würde, ihm in die Türkei zu folgen, wurden die Interessen der Familie doch durch die öffentlichen Interessen aufgewogen.
Das Aufenthaltsverbot hat noch weit reichendere Konsequenzen als der Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung, da es auch kurze Besuche des Bf. in den Niederlanden unmöglich macht. Angesichts der Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten und der Befristung des Aufenthaltsverbots auf zehn Jahre ist der GH jedoch nicht der Ansicht, der belangte Staat hätte seinen eigenen Interessen zu viel Gewicht beigemessen, als er diese Maßnahme verhängte. Wie der GH in diesem Zuammenhang feststellt, wird der Bf. nach Aufhebung des Aufenthaltsverbots in die Niederlande zurückkehren können, wenn er eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt.
Der Bf. beschwert sich auch darüber, dass der Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung und die Verhängung des Aufenthaltsverbots erst drei Jahre nach seiner Verurteilung erfolgten. Der GH erachtet sich nicht als berufen, dazu Stellung zu nehmen, bemerkt jedoch, dass die angefochtenen Maßnahmen verhängt wurden, während der Bf. noch seine Strafe verbüßte. Bei der Verhängung dieser Maßnahmen haben die Behörden zudem alle relevanten für und wider die Verweigerung eines Aufenthaltstitels und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots sprechenden Umstände abgewogen.
Angesichts dieser Feststellungen ist der GH der Ansicht, dass die Ausweisung des Bf. und das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot verhältnismäßig zu den damit verfolgten Zielen und damit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig waren. Es hat daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden (14:3 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Maruste; gemeinsames Sondervotum der Richter Costa, Zupancic und Türmen).
Vom GH zitierte Judikatur:
Moustaquim/B v. 18.2.1991, A/193, EuGRZ 1993, 552; ÖJZ 1991, 452. Mehemi/F v. 26.9.1997, NL 1997, 228; ÖJZ 1998, 625. Dalia/F v. 19.2.1998, NL 1998, 57; ÖJZ 1998, 937.
Boultif/CH v. 2.8.2001, NL 2001, 159.
Amrollahi/DK v. 11.7.2002, NL 2002, 143.
Mokrani/F v. 15.7.2003, NL 2003, 209.
Tuquabo-Tekle u.a./NL v. 1.12.2005, NL 2005, 296.
Anm.: Die II. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 5.7.2005 (NL 2005, 185) mit 6:1 Stimmen ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK
festgestellt.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 18.10.2006, Bsw. 46410/99, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 251) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_5/Uener.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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