OGH 1Ob206/06k

1Ob206/06kSupreme CourtOct 17, 2006

Regest

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in immolex-LS 2007/14 = immolex 2007,250/137 - immolex 2007/137 XPUBLEND

Full text

OGH 1Ob206/06k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Juliane L*****, vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty, Dr. Wilhelm Klagian, Dr. Claus Brändle und MMag. Josef Lercher, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Roland B*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 27. Juni 2006, GZ 4 R 138/06h-15, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

1. Die Zulassungsbeschwerde des Beklagten war nicht zu behandeln, weil eine Streitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vorliegt, weshalb das Rechtsmittel des Beklagten in Wahrheit eine außerordentliche Revision darstellt.

2. Entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers liegt kein (unmittelbarer) Anwendungsfall des § 1118 ABGB vor. Vielmehr macht die Klägerin keinen gesetzlichen, sondern einen vertraglich vereinbarten Auflösungsgrund geltend. Der Revisionswerber begründet auch nicht, warum die unveränderte Übernahme der zu einem Fall des § 1118 ABGB entwickelten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall geboten sein sollte.

3. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Beklagte seinen Sittenwidrigkeitseinwand in erster Instanz darauf gestützt hat, es widerspreche Treu und Glauben, nach Vertragsabschluss (gemeint: ausdrücklich) zu vereinbaren, dass die vorgesehene Kaution nicht entrichtet werden muss, und dennoch in der Folge aus der mangelnden Zahlung der Kaution eine Begründung für die vorzeitige Vertragsauflösung abzuleiten, die nur das Ziel verfolge, den Beklagten vorzeitig aus dem „Bestandslokal" zu vertreiben. Dass der Beklagte Anlass gehabt hätte, aus einem bestimmten Verhalten der Klägerin (Zuwarten mit der nachdrücklichen Geltendmachung der Kautionsforderung) auf einen Verzichtswillen zu schließen und dass es insoweit zu einer konkludenten Vertragsänderung gekommen wäre, hat der Beklagte im Verfahren erster Instanz nie behauptet. Ebensowenig hat er sich darauf berufen, dass ihm anlässlich der letzten, der Kündigungserklärung vorangehenden Einmahnung keine ausreichende Frist zur Bewirkung der Kautionszahlung gewährt worden wäre. Vielmehr hat er sich auf den (unrichtigen) Standpunkt gestellt, er wäre zur Zahlung gar nicht verpflichtet, weil die Parteien kurz nach Abschluss des Pachtvertrags die Kautionsvereinbarung einvernehmlich abbedungen hätten.

4. Angesichts des festgestellten Sachverhalts durfte der Beklagte das Verhalten der Klägerin, die nach der Einforderung der Kaution kurz nach Vertragsabschluss über eine längere Zeit untätig geblieben war, allenfalls als Stundung verstehen. Diese wurde dadurch beendet, dass die Klägerin (durch ihren Ehegatten) die Erklärung abgab, binnen kürzester Frist, also binnen ein bis zwei Tagen, sei die Kaution zu zahlen bzw die Bankgarantie beizubringen, widrigenfalls es zu einer Kündigung kommen werde. Nachdem der Beklagte darauf nicht reagierte, erklärte der Rechtsvertreter der Klägerin in deren Namen unter Hinweis auf das Unterbleiben der Kautionszahlung mit Schreiben vom 8. 11. 2005 die (vertragsgemäße) vorzeitige Vertragsauflösung. Wenn der Beklagte dazu die Ansicht vertritt, die Übersendung des Bankgarantiebriefs am 11. 11. 2005 sei angesichts des Zeitpunkts der letzten Mahnung (3. 11. 2005) ausreichend gewesen, um eine wirksame Vertragsauflösung zu verhindern, übersieht er, dass er trotz der vom Ehegatten der Klägerin unter Kündigungsandrohung ausgesprochenen Mahnung überhaupt keine Anstalten gemacht hat, sich um die sofortige Beibringung der Kaution zu bemühen, obwohl dies - wie die nachfolgenden Geschehnisse zeigen - innerhalb von zwei Tagen möglich gewesen wäre. Im erstinstanzlichen Verfahren brachte er nämlich vor, er habe erstmals auf das Schreiben des Rechtsvertreters der Klägerin vom 8. 11. 2005 reagiert und habe dann die Kaution umgehend beigebracht. Hat der Beklagte nun aber die - nach seinen eigenen Behauptungen am 3. 11. 2005 erhaltene - Aufforderung, die Kaution innerhalb von ein bis zwei Tagen zu erlegen, überhaupt ignoriert, kann dem Berufungsgericht keine erhebliche Fehlbeurteilung vorgeworfen werden, wenn es die Ansicht vertrat, die Klägerin hätte ihm keine längere Nachfrist gewähren und mit einer Auflösungserklärung nicht zumindest bis zum 11. 11. 2005 zuwarten müssen. Nachdem der Beklagte durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hatte, seine Verpflichtung zum Erlag der Kaution nicht erfüllen zu wollen - sogar im Prozess hat er das Bestehen einer solchen Verpflichtung noch (tatsachenwidrig) bestritten -, ist die Annahme berechtigt, dass auch ein längeres Zuwarten vor einer Auflösungserklärung ergebnislos geblieben wäre. Grundsätzlich ist zudem festzuhalten, dass eine dem Schuldner allenfalls einzuräumende Nachfrist umso kürzer sein kann, je länger der Verzug bereits andauert, insbesondere wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ausständige Leistung nicht in kurzer Zeit bewirkt werden könnte.

5. Soweit der Beklagte moniert, eine Bevollmächtigung des Ehegatten der Klägerin, der (unter anderem) die (letzte) Mahnung unmittelbar vor der Auflösungserklärung ausgesprochen hat, sei nicht festgestellt worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass derartige Vertretungshandlungen zwischen Ehegatten keineswegs unüblich sind und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Mahnung eigenmächtig und gegen den Willen der Klägerin ausgesprochen worden wäre. Der Beklagte behauptet auch gar nicht, eine entsprechende Bevollmächtigung wäre nicht vorgelegen, er vermisst lediglich eine ausdrückliche Feststellung dieses Umstandes, der ihm allerdings nach Lage der Dinge klar sein musste, weshalb es an ihm gelegen gewesen wäre, Behauptungen aufzustellen und Beweise dafür anzubieten, dass der Ehegatte der Klägerin gegen deren Willen aufgetreten sei. Darüber hinaus übersieht der Beklagte, dass nach dem Inhalt des Pachtvertrags lediglich der Ablauf von drei Wochen nach dessen Abschluss für die Geltendmachung des vereinbarten Auflösungsgrundes erforderlich und dass selbst die eindeutige Erklärung eines allenfalls nicht Bevollmächtigten grundsätzlich geeignet war, dem Beklagten nachdrücklich seinen Zahlungsverzug und die damit verbundenen drohenden Rechtsfolgen vor Augen zu führen.

6. Unverständlich ist die Rechtsauffassung des Beklagten, die Klägerin befände sich auf Grund der Rückstellung der ihr übermittelten Bankgarantie vom 11. 11. 2005 im Annahmeverzug, weshalb die Rechtsfolgen des § 1118 ABGB nicht eintreten könnten. Ist davon auszugehen, dass bereits der Zugang des Schreibens des Rechtsvertreters der Klägerin vom 8. 11. 2005 zur Vertragsauflösung geführt hat, dann kann daran weder die spätere Übergabe eines Bankgarantiebriefs noch dessen Zurückstellung etwas ändern. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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