OGH 14Os92/06w

14Os92/06wSupreme CourtOct 10, 2006

Full text

OGH 14Os92/06w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Florian P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 22. Mai 2006, GZ 24 Hv 45/06h-19, sowie dessen gemäß § 498 Abs 3 StPO implizierte Beschwerde gegen den unter einem gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Florian P***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 19. November 2005 in Graz „Annemarie E***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes sowie zur Vornahme und Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt, indem er sie am Kopf erfasste und diesen zu seinem erigierten Glied hinunterdrückte, um ihn oral zu befriedigen, sie in der Folge an der Schulter erfasste und mit Körperkraft in eine Liegeposition brachte und sie oral befriedigte, sich dann auf sie legte und mit seinem Glied in ihre Scheide eindrang, wobei er sie mit einer Hand zu Boden drückte und sie schließlich durch Abstützen mit seinen Händen an ihren Schultern fixierte."

Die dagegen aus den Gründen der Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).

Unter Hinweis auf seine - von den Tatrichtern sehr wohl erörterte und verworfene (US 8) - Verantwortung, es grause ihm vor aktivem Oralverkehr, in einer Phase des Geschehens habe er das Tatopfer nicht festgehalten und sei deshalb von dessen Einverständnis ausgegangen, weil es nicht geschrieen habe und sich hätte losreißen können, bekämpft er nur unzulässig die eingehende, insbesondere auf die als glaubwürdig erachtete Aussage Annemarie E*****s gegründete Beweiswürdigung des Erstgerichts.

Die mangelnde Feststellungen zur inneren Tatseite relevierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht prozessordnungswidrig die expliziten Urteilsannahmen, der Angeklagte habe mit dem Vorsatz gehandelt, Annemarie E***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes sowie zur Vornahme und Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen zu nötigen (US 7; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 StPO implizierte Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit folgt (§ 285i StPO). Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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