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Bsw72881/01•AUSL EGMR Bsw72881/01
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Moskauer Zweig der Heilsarmee gegen Russland, Urteil vom 5.10.2006, Bsw. 72881/01.
Art. 9 EMRK, Art. 11 EMRK - Notwendigkeit der erneuten Registrierung einer Religionsgemeinschaft nach Gesetzesänderung.
Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Erörterung unter Art. 14 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Nachdem die Heilsarmee bereits von 1913 bis 1923 in Russland tätig gewesen war, nahm sie 1992 ihre Aktivitäten wieder auf. Am 6.5.1992 wurde sie von der Moskauer Stadtregierung als religiöse Organisation mit Rechtspersönlichkeit registriert.
Am 1.10.1997 trat ein neues Gesetz über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen (im Folgenden: ReligionsG [Anm.: § 14 Abs. 2 ReligionsG legt eine Liste von Auflösungsgründen für religiöse Organisationen fest, wie z.B.: Bruch der öffentlichen Ordnung und Sicherheit; Gründung bewaffneter Einheiten; Verletzung der Persönlichkeit, von Rechten oder der Freiheit von Bürgern; Aufruf zum Rechtsbruch.]) in Kraft. Alle bereits bestehenden religiösen Organisationen hatten ihre Statuten mit dem neuen Gesetz in Einklang zu bringen und bis zum 31.12.2000 ihre Wiedereintragung zu erlangen. Der von der Bf. am 18.2.1999 eingebrachte diesbezügliche Antrag wurde von der Moskauer Justizbehörde am 16.8.1999 abgelehnt. Sie begründete ihre Entscheidung unter anderem damit, dass die Bf. einer zentralisierten Organisation in London unterstellt und daher Regierungsverordnung Nr. 310 anwendbar wäre. (Anm.: VO Nr. 310 vom 2.2.1998 regelt die Registrierung ausländischer religiöser Organisationen. Diese werden als außerhalb Russlands beheimatete und der Rechtsordnung eines fremden Staates unterworfene Organisationen definiert. Repräsentanzen solcher Organisationen haben nicht den Status einer juristischen Person und dürfen sich nicht rituell oder religiös betätigen.)
Die dagegen am 7.9.1999 von der Bf. beim Presnenskiy-Gericht in Moskau eingebrachte Berufung blieb erfolglos. Mit Urteil vom 5.7.2000 stellte das Gericht fest, dass es sich bei der Bf. um eine Repräsentanz der internationalen religiösen Organisation der Heilsarmee handle und sie daher nicht als unabhängige religiöse Organisation anerkannt werden könne. Unter Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 5 der Russischen Verfassung, der ein Verbot von Vereinigungen statuiert, die auf eine gewaltsame Veränderung der Russischen Föderation gerichtet sind, sei zu vermuten, dass die Mitglieder der Bf. durch die Befolgung der Anordnungen der Heilsarmee unweigerlich russisches Recht verletzen würden. Außerdem habe die Bf. ihre Ziele nicht dargelegt.
Diese Entscheidung wurde vom Moskauer Stadtgericht am 28.12.2000 bestätigt.
Am 12.9.2001 bewilligte das erstinstanzliche Moskauer Gericht die von der Moskauer Justizbehörde eingebrachte Klage auf Auflösung der Bf., was am 6.12.2001 vom Rechtsmittelgericht bestätigt wurde. (Anm.:
Diese Bestimmung sieht die gerichtliche Auflösung religiöse Organisationen vor, die bis zum 31.12.2000 nicht erneut registriert wurden.)
Am 10.9.2001 beantragte die Bf. beim Verfassungsgerichtshof die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 27 Abs. 4 ReligionsG (Anm.: Diese Bestimmung regelt die Auflösung religiöser Organisationen, die nicht fristgerecht registriert wurden). Der Verfassungsgerichtshof stellte am 7.2.2002 fest, dass die erneute Registrierung einer religiösen Organisation nicht von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden könne, die durch das ReligionsG eingeführt wurden und die zum Zeitpunkt der Gründung dieser Organisation noch nicht bestanden haben. Ein Gericht könne nur dann die Auflösung einer Organisation, die es verabsäumt hatte, ihre Satzung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, beschließen, wenn es ausreichend begründet war, dass diese Organisation ihre Aktivitäten eingestellt hat oder illegal tätig war. Der Verfassungsgerichtshof verlangte eine Neudurchführung des Verfahrens unter Zugrundelegung seiner Interpretation des ReligionsG.
Am 18.2.2003 lehnte das erstinstanzliche Gericht die Auflösung der Bf. unter Bezugnahme auf die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes ab, was vom zweitinstanzlichen Gericht am 16.4.2003 bestätigt wurde.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) und von Art. 11 EMRK (hier: Vereinigungsfreiheit).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 9 und Art. 11 EMRK:
Die Bf. bringt vor, die Verweigerung der Zuerkennung von Rechtspersönlichkeit habe ihre Möglichkeit zur Ausübung ihres Glaubens schwerwiegend eingeschränkt.
Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit stellt eine der Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft dar. Da religiöse Gemeinschaften in der Form organisierter Strukturen existieren, muss Art. 9 EMRK im Lichte von Art. 11 EMRK interpretiert werden, der gemeinschaftliches Leben vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen schützt.
Die autonome Existenz religiöser Gemeinschaften ist für eine demokratische Gesellschaft unabdingbar und der wahre Kern des Schutzes, den Art. 9 EMRK bietet. Die Pflicht des Staates zu Unparteilichkeit, wie sie in der Rechtsprechung des GH festgelegt ist, ist mit einer Befugnis des Staates zur Bewertung der Legitimität von religiösen Überzeugungen unvereinbar.
Das Recht des Staates, seine Institutionen und Bürger vor die Demokratie gefährdenden Vereinigungen zu schützen, muss sparsam eingesetzt werden. Für jede diesbezügliche Einschränkung ist eine „dringende soziale Notwendigkeit" Voraussetzung.
2. Zum Status der Bf. als Opfer einer Konventionsverletzung:
Die Gerichtsentscheidungen, welche die Verweigerung der Wiedereintragung aufrechterhielten, wurden nicht aufgehoben und sind bis dato in Kraft. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts betraf nur das Verfahren der Auflösung und hatte keine Auswirkungen auf den Antrag auf neuerliche Registrierung.
Die Behauptung der Regierung, dass die Bf. kein Opfer sei, ist nicht stichhaltig, da ihr weiterhin die neuerliche Registrierung verweigert wird. Auch hat die Regierung bis dato keinerlei Rechtsnorm genannt, nach der die Bf. die Wiedereintragung erlangen könnte, was außerdem verspätet wäre, da die entsprechende Frist mit Ende 2000 verstrichen ist.
Der GH stellt daher fest, dass die Bf. Opfer einer Konventionsverletzung iSd. Art. 34 EMRK ist (einstimmig).
3. Zum Vorliegen eines Eingriffs:
Das Recht auf Religionsfreiheit schützt auch die Erwartung der Gläubigen, dass ihre Gemeinschaft in Frieden und ohne staatliche Intervention existieren kann.
Da die Wiedereintragung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgte, ist die Bf. von der gerichtlichen Auflösung bedroht. Die permanente Gefahr der Beschlagnahme ihres Vermögens hatte einen zusehends nachteiligen Einfluss auf die Arbeit und die religiösen Aktivitäten der Bf. und auch durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts sind die rechtlichen Möglichkeiten der Bf. nicht mit jenen religiöser Organisationen ident, welche die neuerliche Registrierung erlangt haben.
Der GH stellt fest, dass unter den vorliegenden Umständen ein Eingriff in die Vereinigungsfreiheit stattgefunden hat.
4. Zur Rechtfertigung des Eingriffs:
Der GH findet keinerlei Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Russen und Ausländern hinsichtlich des Rechts auf Religionsfreiheit durch Mitwirkung in religiösen Organisationen. Unter Hinweis auf § 11 Abs. 6 ReligionsG stellt der GH fest, dass die Tatsache, dass sich die Zentrale der Bf. im Ausland befindet, einer Registrierung der Bf. als religiöse Organisation nicht entgegensteht. Wenn die von der Bf. übermittelten Angaben hinsichtlich ihrer religiösen Ausrichtung und Struktur unvollständig gewesen wären, wäre es Aufgabe der nationalen Gerichte gewesen, die Bf. entsprechend anzuleiten, um die Wiedereintragung zu erlangen.
Aus dem Tragen von Uniformen oder einer dem Militär ähnlichen Rangordnungsbezeichnung kann nicht auf einen paramilitärischen Charakter der Bf. geschlossen werden, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen der nationalen Gerichte einer sachlichen Grundlage entbehren.
Der vorliegende Sachverhalt muss jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der Religionsfreiheit betrachtet werden. Da der GH eine Beeinträchtigung der Rechte der Bf. unter Art. 11 EMRK – im Lichte von Art. 9 EMRK gelesen – festgestellt hat, ist zu klären, ob die von den jeweiligen Absätzen 2 dieser Bestimmungen festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
Der GH wiederholt, dass die Einschränkungen der in Art. 9 und Art. 11 EMRK statuierten Rechte taxativ und eng auszulegen sind. Die von den nationalen Stellen angeführten diesbezüglichen Argumente haben weder eine legale noch eine faktische Basis, wodurch diese Stellen ihre Verpflichtung zur Neutralität und Objektivität gegenüber der Bf. verletzt haben.
Im Lichte dieser Überlegungen stellt der GH fest, dass dem Recht der Bf. auf Religionsfreiheit sowie auf Freiheit der Vereinigung nicht entsprochen wurde. Es liegt daher eine Verletzung von Art. 11 EMRK – im Lichte von Art. 9 EMRK gelesen – vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 9 und 11 EMRK:
Der GH sieht keine Notwendigkeit einer gesonderten Erörterung des Sachverhalts unter Art. 14 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 10.000,– für immateriellen Schaden.
Vom GH zitierte Judikatur:
Sidiropoulos u.a./GR v. 10.7.1998, NL 1998, 133; ÖJZ 1999, 477. Gorzelik u.a./PL v. 17.2.2004 (Große Kammer), NL 2004, 26.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.10.2006, Bsw. 72881/01, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 237) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_5/Salvation_Army.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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