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5Nc27/06z•OGH 5Nc27/06z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft , vertreten durch Dr. Eva Maria Hausmann, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Herbert S, wegen 361,55 Euro s.A., infolge Delegierungsantrags der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Bezirksgericht Favoriten vorerst ohne Entscheidung über den Delegierungsantrag zurückgestellt.
Begründung:
Die klagende Eigentümergemeinschaft begehrt mit ihrer am 24. 7. 2006 beim Bezirksgericht Favoriten eingebrachten Klage vom beklagten Mit- und Wohnungseigentümer restliche „Wohnbeiträge“ für die Monate 1/06 bis 7/06 in der Höhe von insgesamt 361,55 Euro.
Der Beklagte bestritt eine Zahlungspflicht dem Grunde und der Höhe nach.
Mit Eingabe vom 18. 9. 2006 (ON 6) beantragte der Beklagte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Graz im Wesentlichen unter Hinweis auf bei diesem Gericht anhängige, aus dem Mit- und Wohnungseigentum resultierende Verfahren und die vermeintliche Notwendigkeit der Einvernahme in Graz wohnhafter Zeugen.
Das Bezirksgericht Favoriten legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor, ohne selbst zur Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung eine Äußerung abzugeben und ohne der klagenden Partei eine solche abgefordert zu haben.
Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht:
Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß § 31 Abs 3 JN dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Es wird daher der klagenden Partei Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zum Delegierungsantrag innerhalb einer vom Erstgericht festzusetzenden Frist zu gegeben, die vom Bezirksgericht Favoriten bislangte versäumte eigene Stellungnahme zur Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung nachzuholen und danach der Akt neuerlich vorzulegen sein; erst dann kann über den Delegierungsantrag entschieden werden (7 Nc 16/05w mwN).
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