OGH 12Os83/06g

12Os83/06gSupreme CourtSep 21, 2006

Full text

OGH 12Os83/06g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rupert M***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 20. April 2006, GZ 40 Hv 9/05i-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Rupert M***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauches einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Berücksichtigung eines rechtskräftigen Schuldspruches wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB aus dem ersten Rechtsgang zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Danach hat er am 19. April 2004 in Wolfurt eine wehrlose Person, nämlich Milena M*****, der er in Kenntnis der von ihr an diesem Tag zuvor eingenommenen hohen Dosis an Somnubene-Tabletten mindestens ¼ Liter Whiskey verabreichte, wobei sie nach dessen Konsum in einen akuten körperlichen Beeinträchtigungszustand mit Unfähigkeit zu jeglicher Gegenwehr geriet, unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung, nämlich einen vaginalen Geschlechtsverkehr, vornahm.

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Tatsachenrüge wendet sich zunächst gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Milena M*****, weil diese in der Hauptverhandlung angegeben hat, hinsichtlich des Kaufes von Somnubene-Tabletten könne sie sich nicht mehr genau erinnern, bezüglich ihrer Wehrlosigkeit und den Sexualhandlungen jedoch schon.

Damit zeigt die Beschwerde aber keine Tatsachen aus den Akten auf, welche erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ergeben könnten. Das Erstgericht hat sich mit den Widersprüchen in den Angaben der Zeugin über den Erhalt von Medikamenten vom Angeklagten ausführlich auseinandergesetzt. Das diesem vorgeworfene Überlassen eines psychotropen Stoffes, nämlich von Somnubene-Tabletten, an die Zeugin M***** betraf einen Zeitraum von Herbst 2003 bis 19. April 2004. Wie die angefochtene Entscheidung zutreffend hervorhebt, hatte der Ankauf der Tabletten für die Zeugin zu dieser Zeit keinen besonderen Auffälligkeitswert, weil sie einfach bei jeder Gelegenheit von jedem, der ihr Tabletten anbot, kaufte, wogegen die am 19. April 2004 an ihr verübte Tat ein hervorstechendes Ereignis war (US 17). Aus der insoweit unterschiedlichen Erinnerungslage der Zeugin lassen sich daher keine erheblichen Bedenken ableiten.

Wenn die Beschwerde ferner aus der Aussage der Zeugin Milena M***** den Satz herausgreift „Ich konnte nicht mehr so klar sprechen" (S 232/II), so übergeht sie deren weitere Angaben, wonach sie dem Angeklagten mehrmals gesagt habe, er solle aufhören und dass sie dabei (nur) „ein wenig gelallt" habe. Ihre zweimalige Aufforderung:

„Hör auf!" habe Rupert M***** jeweils mit dem Wort: „Warte!" beantwortet (S 231 f/II). Bei gebotener Gesamtbetrachtung der relevierten Zeugenaussage ergeben sich somit keine erheblichen Bedenken gegen die in diesem Zusammenhang kritisierten Feststellungen zur subjektiven Tatseite.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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