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8Ob90/06b•OGH 8Ob90/06b
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden und gefährdeten Partei Dr. Peter S*****, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die Antragsgegnerin und Gegnerin der gefährdeten Partei Renate S*****, vertreten durch Dr. Riedl Dr. Ludwig, Rechtsanwälte GmbH in St. Pölten, wegen Aufteilung (hier: wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechssachen Graz als Rekursgericht vom 15. Mai 2006, GZ 2 R 132/06f-13, den Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die gefährdete Partei zog ihren außerordentlichen Revisionsrekurs am 11. 8. 2006 zurück. Die Zurückziehung ist mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen.
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