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Bsw73604/01•AUSL EGMR Bsw73604/01
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Monnat gegen die Schweiz, Urteil vom 21.9.2006, Bsw. 73604/01.
Art. 10 EMRK - Gerichtliche Beschlagnahme einer Fernsehdokumentation. Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar. € 3.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist als Journalist beim Schweizer Rundfunk (Société suisse de radiodiffusion et télévision – SSR) tätig. Am 6.3. bzw. 11.3.1997 erschien auf TSR, einem Fernsehkanal für den französischen Teil der Schweiz, ein vom Bf. unter dem Titel „Die verlorene Ehre der Schweiz" produzierter Dokumentarfilm, in dem die Haltung der Schweiz während des Zweiten Weltkriegs kritisch beleuchtet wurde.
Die Dokumentation begann mit einer Schilderung, wie die damals lebende Bevölkerung diese Zeit offenbar erlebt hatte und wie sie jahrzehntelang im Geschichtsunterricht gelehrt wurde. Die Schweiz wurde darin als couragiertes Land dargestellt, das ungeachtet seiner Neutralität stets auf der Seite der Demokratie – und damit der Alliierten – gestanden war. Der Bf. stellte dem die harsche Kritik an der Haltung der Schweiz seitens Personen des öffentlichen Lebens und die gegensätzlichen Ansichten jener Schweizer und Schweizerinnen gegenüber, die die Kriegszeit anders in Erinnerung hatten. Die Sendung setzte sich fort mit einer Darstellung der Position der Schweiz bzw. der Nähe ihrer Repräsentanten zur extremen Rechten und ihren Versuchen einer Annäherung an das Deutsche Reich. Sie endete mit einer Analyse der Beziehungen zwischen den beiden Ländern, wobei vor allem die Geldwäsche von Nazi-Geldern und die Rolle von Schweizer Banken hinsichtlich der Behandlung von unbeanspruchtem jüdischen Vermögen in den Blickpunkt gerückt wurden.
Die Ausstrahlung der Sendung führte zu erzürnten Reaktionen unter manchen Zusehern, von denen einige Beschwerde bei der Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision (Unabhängige Rundfunkbeschwerdekommission – URBK) erhoben. Am 27.8.1999 stellte die URBK nach Durchführung einer Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit fest, dass die Ausstrahlung der besagten Sendung das in Art. 4 des Rundfunkgesetzes (Anm.: Danach haben Rundfunkprogramme für eine wahrheitsgemäße und ausgewogene Berichterstattung unter Berücksichtigung der Pluralität und Meinungsvielfalt Sorge zu tragen. Persönliche Meinungen und Ansichten müssen als solche identifizierbar sein.) festgelegte Erfordernis einer objektiven Berichterstattung verletzt habe.
Am 10.1.2000 brachten der Bf. und die SSR eine Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der besagten Entscheidung ein. In der Folge wurden sie offiziell darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Band mit der gegenständlichen Reportage von den Gerichten beschlagnahmt und ein Verkauf von Kopien strikt untersagt worden sei. Mit Urteil vom 21.11.2000 erklärte das Bundesgericht die Beschwerde des Bf. für unzulässig, da er ungeachtet seiner Eigenschaft als Autor der umstrittenen Produktion von der angefochtenen Entscheidung der URBK nicht persönlich betroffen sei.
Was die SSR anlange, sei die Beschwerde zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt: Zwar wäre der Inhalt der Sendung als solcher nicht zu beanstanden, jedoch habe die vom Bf. gewählte Vorgangsweise – nämlich vehemente Verteidigung einer These auf der einen und scharfe Kritik an den übrigen Standpunkten auf der anderen Seite – dazu geführt, dass die vorgebrachten Meinungen und Äußerungen nicht mehr identifizierbar gewesen seien. Für einen „engagierten Journalismus" gälten besondere Sorgfaltsregeln, die im vorliegenden Fall nicht beachtet worden wären. So hätte der Bf. die Zuseher insbesondere darüber informieren sollen, dass die Dokumentation mit Rücksicht auf die Darstellung der Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich nicht die Verkündung absoluter Wahrheiten für sich beanspruchen, sondern lediglich eine von mehreren Interpretationen liefern könne.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, die im schweizerischen Recht vorgesehene Überwachung von Fernsehprogrammen sowie die Entscheidung der URBK hätten sein Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK verletzt. Er rügt ferner eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf ein öffentliches Verfahren).
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Der GH hält fest, dass der Beschwerdepunkt unter Art. 10 EMRK, insoweit er die im schweizerischen Rundfunkgesetz vorgesehene Überwachung von Fernsehprogrammen rügt, zurückzuweisen ist, da der Bf. ein etabliertes Rechtsregime in abstracto in Frage stellt, ohne seine Behauptung näher zu konkretisieren.
Im vorliegenden Fall wurde das Band mit der strittigen Fernsehdokumentation von den Gerichten beschlagnahmt, was zur Folge hatte, dass eine Kopie davon weder im In- noch im Ausland erhältlich ist. Der Bf. ist in seiner Eigenschaft als Produzent der Sendung unmittelbar von dieser Maßnahme betroffen, sodass er behaupten kann, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. Darüber hinaus konnte die Zulassung der Beschwerde durch die URBK ungeachtet der Tatsache, dass sie nur gegen die SSR als Arbeitgeberin des Bf. gerichtet war, negative Auswirkungen auf den Fortbestand seiner Tätigkeit als Journalist haben. Dieser Beschwerdepunkt ist somit iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK für zulässig zu erklären (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Es liegt unstrittig ein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. vor, der auf einer gesetzlichen Grundlage, nämlich den einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkgesetzes, beruhte, und einem legitimen Ziel (Schutz des Rechts der Zuseher auf eine objektive und transparente Berichterstattung) diente. Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Vorab ist festzuhalten, dass die Suche nach der historischen Wahrheit integraler Bestandteil der Meinungsfreiheit ist. Dem GH kommt hierbei jedoch nicht die Rolle eines Schiedsrichters zu, was die Frage anlangt, welche Rolle die Schweiz im Zweiten Weltkrieg gespielt hat – die im Übrigen bis zum heutigen Tag Gegenstand von Kontroversen unter Historikern ist. Seine Aufgabe ist lediglich festzustellen, ob die gerügten Maßnahmen gegenüber dem verfolgten Ziel verhältnismäßig waren.
Es besteht kein Zweifel, dass die umstrittene Dokumentation im Kontext einer insbesondere über die Medien geführten öffentlichen Debatte über die Rolle der Schweiz während des Zweiten Weltkriegs stattfand, über die die öffentliche Meinung im Land gespalten war. Der GH hält fest, dass die in der besagten Sendung geäußerte Kritik sich nicht gegen das schweizerische Volk und seine Haltung während des Zweiten Weltkriegs, sondern gegen die zu diesem Zeitpunkt agierenden Staatslenker richtete. Den nationalen Gerichten kam daher bezüglich der Beurteilung der Existenz eines dringenden sozialen Bedürfnisses, was die Ergreifung von Maßnahmen gegen den Bf. anlangte, nur ein begrenzter Ermessensspielraum zu. Von Relevanz ist ferner, dass weder die in der Dokumentation gezeigten Personen noch ihre Nachkommen Klage vor den Gerichten wegen Missachtung ihrer Persönlichkeitsrechte bzw. ihres guten Rufes erhoben. Die Regierung hat auch nicht dargelegt, dass die Behauptungen des Bf. geeignet gewesen wären, die Sicherheit der Schweiz oder ihre rechtsstaatlichen bzw. demokratischen Fundamente zu gefährden. Auch von der Gefahr einer Verbreitung vertraulicher Informationen iSd. Art. 10 Abs. 2 EMRK kann keine Rede sein. Die Tatsache, dass einige unzufriedene oder unangenehm überraschte Zuseher nach der Ausstrahlung der Dokumentation Beschwerde bei der URBK erhoben, stellte insofern keinen ausreichenden Rechtfertigungsgrund für die Ergreifung von Sanktionen dar. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die in der Fernsehsendung dargestellten geschichtlichen Ereignisse mehr als 50 Jahre zurücklagen, sodass – ähnlich wie im Fall Plon (Société)/F – der Ablauf der Zeit mitberücksichtigt werden muss.
Bei der besagten Dokumentation handelte es sich um eine Folge der Informationssendung „Temps present", die einen guten Ruf in der Öffentlichkeit genießt und der nicht unterstellt werden kann, sie würde diesen leichtfertig aufs Spiel setzen. Es dürfte auch schwerlich haltbar sein, vom Bf. als Produzent der Sendung zu verlangen, er möge seine subjektive Meinung gesondert hervorheben, die – wie auch das Bundesgericht festgestellt hat – im Rahmen eines historischen Diskurses erfolgte und von den Zusehern ohnehin nicht als „unangreifbare geschichtliche Wahrheit" verstanden werden konnte. Man kann daher dem Bf., dessen Reportage sich auf historische Recherchen stützte, nicht vorwerfen, er hätte nicht im guten Glauben gehandelt.
Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass die vom Bundesgericht zur Rechtfertigung seines Urteils herangezogenen Gründe nicht ausreichend und erheblich waren, mögen die mitgeteilten Informationen auch im Wege einer Fernsehsendung einer öffentlichen Rundfunkanstalt erfolgt sein.
Zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ist zu sagen, dass die Zulassung der Beschwerden durch die URBK den Bf. zwar nicht an der Ausübung seiner Meinungsfreiheit hinderte. Sie kam jedoch einer Zensur insofern gleich, als er dadurch in Hinkunft von ähnlichen kritischen Äußerungen abgehalten werden konnte. Im Kontext einer Debatte über ein im allgemeinen öffentlichen Interesse liegendes Thema vermochte die Verhängung einer derartigen Sanktion Journalisten von ihrer Aufgabe abzuhalten, einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion von das Gemeinschaftsleben betreffenden Fragen zu liefern. Sie war überdies geeignet, die Medien an ihrer Aufgabe als Nachrichtenübermittler und „öffentlicher Wachhund" zu hindern. Dazu kommt, dass die Zensur in Form einer gerichtlich angeordneten Beschlagnahme des Bandes erfolgte, womit der Verkauf des Produkts offiziell untersagt wurde. Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Der Bf. behauptet, er sei von den nationalen Behörden nicht öffentlich gehört worden.
Der GH sieht sich nicht veranlasst, die Frage der Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK auf den vorliegenden Fall zu prüfen, da der Bf. es verabsäumt hat, die innerstaatlichen Gerichte mit dieser Frage zu befassen. Dieser Beschwerdepunkt ist somit gemäß Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK wegen fehlender Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs für unzulässig zu erklären (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar. € 3.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Lehideux und Isorni/F v. 23.9.1998, NL 1998, 195; ÖJZ 1999, 656.
Murphy/IRL v. 10.7.2003, NL 2003, 203.
Radio France u.a./F v. 30.3.2004, NL 2004, 76.
Plon (Société)/F v. 18.5.2004, NL 2004, 120.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.9.2006, Bsw. 73604/01, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 229) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_5/Monnat.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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