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11Os75/06y•OGH 11Os75/06y
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rico S***** und andere wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Rosmarie R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23. Jänner 2006, GZ 29 Hv 197/05d-95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Der Angeklagten Rosemarie R***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch den unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Angeklagten Rico S***** enthält - wurde Rosmarie R***** des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB in Form der Beteiligung nach § 12 dritter Fall StGB (B) schuldig erkannt, weil sie im Februar 2005 in Zirl zur Tat des Angeklagten Rico S***** - der ein ihm anvertrautes Gut in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich den leasingfinanzierten, im vorbehaltenen Eigentum der Ra***** GesmbH stehenden Kraftwagen der Marke Ford Galaxy im Wert von zumindest 20.000 Euro sich „oder Dritten" mit dem Vorsatz zueignete, sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er als Leasingnehmer ohne Kenntnis des Leasinggebers das angeführte Fahrzeug an das Autohandelsunternehmen K***** um 20.000 Euro veräußerte, ohne den Kaufpreis an die Leasinggesellschaft abzuführen - beitrug, indem sie als Zulassungsbesitzerin des angeführten Automobils den Kontakt zum potentiellen Käufer herstellte, Rico S***** den Typenschein zum Zweck des Verkaufes zur Verfügung stellte und als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges den Kaufvertrag mit K***** unterfertigte. Die von der Angeklagten Rosemarie R***** dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider überging das Erstgericht die Aussage des Angeklagten S***** zur Veruntreuung (S 159/III) keineswegs (US 12). Dass die Tatrichter zu anderen Schlüssen daraus gelangten als der Beschwerdeführerin lieb ist, begründet keine Nichtigkeit im Sinne der Z 5 zweiter Fall.
Aus welchem Grund eine „Rechtspflicht zur Weiterleitung des Kaufpreises" beim gegenständlichen Verkaufen einer fremden Sache (US 11) gesondert erörtert hätte werden müssen, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Passage in US 12, dass den Angeklagten der Wert des anvertrauten Gutes in 3.000 Euro übersteigender Höhe „selbstverständlich" klar war, bedurfte - dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider - angesichts des unbekämpften Veräußerungserlöses von 20.000 Euro keiner näheren Begründung, um dem Bestimmtheitsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO zu entsprechen.
Das erste Argument der Rechtsrüge (Z 9 lit a), es fehlten Feststellungen über ein anvertrautes Gut, lässt US 11 außer Acht, wo genau dies konstatiert wird.
Auch mit der Behauptung, „das Unterfertigen eines Kaufvertrages ist keine Zueignung an einen Dritten", verlässt die Beschwerdeführerin den Anfechtungsrahmen für die Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit, wurde die Angeklagte R***** doch nicht der unmittelbaren Täterschaft, sondern jener der Beteiligung durch sonstigen Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) überführt (US 5, 11).
Dass die unrechtmäßige Bereicherung durch die Zueignung des Erlöses aus der Abwicklung des Titelgeschäftes (und nicht durch dieses selbst) erfolgte, ergibt sich - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - aus US 11.
Ohne Darlegung des Fallbezuges sowie ohne Abstützung auf das Gesetz, sohin nicht in einer zur Erledigung gemäß §§ 285c Abs 2, 286 ff StPO geeigneten Weise, wirft die Nichtigkeitswerberin auf, es sei nicht klar, wann das Eigentum am Fahrzeug an den Erwerber „übergehen sollte"; es fehlten Feststellungen zu einem „Gutglaubenserwerb ... durch K*****" sowie darüber, wann und wie die Leasinggeberin Eigentümerin des Fahrzeuges geworden sei und wie der Eigentumsvorbehalt am Leasinggegenstand begründet worden sei; „wer aller Eigentümer des Fahrzeuges war, bis es in den Besitz" des Letzterwerbers kam; und schließlich, es „hätten aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte den Typenschein ausgefolgt erhielt, Feststellungen dazu getroffen werden müssen, ob sie nicht dadurch das Eigentum am Fahrzeug erworben hat oder zumindest davon ausgehen konnte, dass sie Eigentum erworben hat, weil Rico S***** ihr gesagt hat, dass er das Fahrzeug freigekauft hätte" (siehe überdies die gegenteiligen Feststellungen US 10 ff sowie zur Erledigung der Mängelrüge).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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